Zusammenfassung
Am 22.7.2021 ist das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, welches zum 1.7.2023 in Kraft tritt und die bestehende Zersplitterung des deutschen Stiftungszivilrechts beenden soll, verkündet worden. Im Kern bleibt es dabei, dass es für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung, eines Stiftungsgeschäfts, einer Satzung und der Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf. Im Einzelnen weichen die Regelungen aber erheblich von dem bisherigen Recht ab, wodurch auch bestehende rechtsfähige Stiftungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesreform ihre Satzung auf Anpassungsbedarf hin überprüfen sollten.
I. Ziele der Gesetzesreform
Mit der Gesetzesreform ist das Ziel verfolgt worden, das Stiftungsrecht zu vereinheitlichen. Das Stiftungsrecht, welches die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt, beruht grds. auf Bundes- und Landesrecht. Das Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ist durch die landesrechtlichen Vorschriften ergänzt worden. Ein einheitliches Stiftungsrecht existierte bisher nicht. Daher kam es bei der Anwendung der verschiedenen landesrechtlichen Vorschriften und dem Bundesrecht häufig zu Streitfragen (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 1). Diese Rechtsunsicherheiten sind weitestgehend durch die Reform beseitigt worden. Das Stiftungszivilrecht ist künftig abschließend im BGB geregelt. Entsprechend sind die einzelnen Landesstiftungsgesetze an die Reform anzupassen. Im Weiteren soll durch die Reform den Stiftungen im Rechtsverkehr mehr Transparenz verliehen werden. Die bisherigen Stiftungsverzeichnisse der Länder haben keine Publizitätswirkung, wie beispielweise das Handelsregister oder Vereinsregister für andere juristische Personen des Privatrechts (BT-Drucks 19/28173, S. 1). Deshalb wird zum 1.1.2026 das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, um Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr zu erleichtern. Eingetragene Stiftungen tragen ab diesem Zeitpunkt den Zusatz "e.S." und Verbrauchsstiftungen den Zusatz "e.VS.".
II. Bestandsaufnahme der wichtigsten Änderungen
Die Stiftungsrechtsreform gewährt für Stifter und Stiftungen bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten am 1.7.2023 ihren Anpassungsbedarf prüfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Vorschriften der Reform das heute schon geltende Stiftungszivilrecht wiedergeben (Schauhoff/Mehren, NJW 2021, 2993, 2995; BT-Drucks 19/28173, S. 29). Eine Auswahl von bedeutenden Änderungen soll im Folgenden dargestellt werden. Vorab ist zu berücksichtigen, dass gem. Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts die §§ 80–82 BGB n.F. nicht auf Bestandsstiftungen anwendbar sind.
1. Legaldefinition des Stiftungsbegriffs
Mit der Reform ist in § 80 Abs. 1 BGB n.F. eine Legaldefinition der rechtsfähigen Stiftung im Gesetz eingeführt worden, die aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. auch Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, 3, 5). Danach ist eine Stiftung:
Zitat
"(...) eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." (BGBl I 2021, S. 2947)
2. Verbot der Stiftung auf Zeit und Verbrauchsstiftung
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können Stiftungen nur auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Der Gesetzgeber bestätigt einerseits den Ewigkeitscharakter von rechtsfähigen Stiftungen sowie andererseits die mit dem Gesetz zur Stärkung im Jahre 2013 eingeführte Möglichkeit, eine sog. Verbrauchsstiftung zu errichten. Stiftungen auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten und nicht verbrauchen sollen, sind nach der geltenden Praxis der Landesstiftungsbehörden nicht anerkennungsfähig und bleiben damit verboten (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 46).
Für Verbrauchsstiftungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach diese eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren haben müssen, da in diesem Fall die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform muss die Satzung der Verbrauchsstiftung aber in Zukunft gem. § 81 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. zusätzliche Regelungen enthalten:
Zitat
1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
Der Gesetzgeber hat damit die in der Verwaltung vorherrschende restriktivere Auffassung im Umgang mit Verbrauchsstiftungen gesetzlich normiert (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, S. 22).
Gemäß der o.g. Nr. 1 muss ein Zeitraum festgelegt werden, für den die Stiftung bestehen soll. Dieser muss nicht kalendarisch bestimmt sein (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 43). Es genügt, wenn das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis geknüpft wird, welches ...