Die Stiftungsrechtsreform gewährt für Stifter und Stiftungen bei der Errichtung und Ausgestaltung der Satzung eine größere Flexibilität. Bestehende rechtsfähige Stiftungen sollten infolge der Reform und der zeitlichen Differenz bis zum Inkrafttreten am 1.7.2023 ihren Anpassungsbedarf prüfen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Vorschriften der Reform das heute schon geltende Stiftungszivilrecht wiedergeben (Schauhoff/Mehren, NJW 2021, 2993, 2995; BT-Drucks 19/28173, S. 29). Eine Auswahl von bedeutenden Änderungen soll im Folgenden dargestellt werden. Vorab ist zu berücksichtigen, dass gem. Art. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts die §§ 80–82 BGB n.F. nicht auf Bestandsstiftungen anwendbar sind.
1. Legaldefinition des Stiftungsbegriffs
Mit der Reform ist in § 80 Abs. 1 BGB n.F. eine Legaldefinition der rechtsfähigen Stiftung im Gesetz eingeführt worden, die aber keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage begründet (vgl. auch Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, 3, 5). Danach ist eine Stiftung:
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"(...) eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person." (BGBl I 2021, S. 2947)
2. Verbot der Stiftung auf Zeit und Verbrauchsstiftung
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. können Stiftungen nur auf unbestimmte Zeit oder auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Der Gesetzgeber bestätigt einerseits den Ewigkeitscharakter von rechtsfähigen Stiftungen sowie andererseits die mit dem Gesetz zur Stärkung im Jahre 2013 eingeführte Möglichkeit, eine sog. Verbrauchsstiftung zu errichten. Stiftungen auf Zeit, die ihr Vermögen erhalten und nicht verbrauchen sollen, sind nach der geltenden Praxis der Landesstiftungsbehörden nicht anerkennungsfähig und bleiben damit verboten (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 46).
Für Verbrauchsstiftungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach diese eine Mindestlebensdauer von zehn Jahren haben müssen, da in diesem Fall die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint (§ 82 S. 2 BGB n.F.). Durch die Reform muss die Satzung der Verbrauchsstiftung aber in Zukunft gem. § 81 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. zusätzliche Regelungen enthalten:
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1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und
2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
Der Gesetzgeber hat damit die in der Verwaltung vorherrschende restriktivere Auffassung im Umgang mit Verbrauchsstiftungen gesetzlich normiert (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, S. 22).
Gemäß der o.g. Nr. 1 muss ein Zeitraum festgelegt werden, für den die Stiftung bestehen soll. Dieser muss nicht kalendarisch bestimmt sein (vgl. Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 43). Es genügt, wenn das Ende der Stiftung an ein bestimmtes Ereignis geknüpft wird, welches sicher eintritt, wie z.B. der Tod einer Person (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 49). Daneben muss die Satzung gem. Nr. 2 Regelungen enthalten, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens während der Zeit, für die die Verbrauchsstiftung errichtet wird, als gesichert erscheinen lassen. Die Satzungsbestimmungen müssen sicherstellen, dass bei Verbrauchsstiftungen das gewidmete Vermögen kein Grundstockvermögen wird und auch später kein Grundstockvermögen gebildet werden kann, da das gesamte Stiftungsvermögen für den Stiftungszweck zu verbrauchen ist (vgl. BT-Drucks 19/28173, S. 49). Einen Verbrauchsplan muss die Satzung aber nicht enthalten, wodurch allgemeine Regelungen zum Verbrauch des Stiftungsvermögens genügen, anhand derer die Anerkennungsvoraussetzungen geprüft werden können (vgl. BT-Drucks 19/31118, S. 9).
Unter dem neuen Stiftungsrecht dürfte die Verbrauchsstiftung durch den erhöhten Regelungsbedarf an praktischer Bedeutung verlieren (so auch Schiffer/Pruns/Schürmann, a.a.O., S. 22). Im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung dürfte ein konkretisierbarer Zeitraum, in dem die Stiftung errichtet werden soll, nicht in jedem Fall benannt werden können. Die Anknüpfung an den Tod einer Person in der Gesetzesbegründung erscheint willkürlich, da eine Person grds. jederzeit auch vor dem Ablauf von zehn Jahren sterben kann.
3. Stiftungsgeschäft und Vermögenswidmung
In § 81 Abs. 1 BGB n.F. werden die Regelungen zum Stiftungsgeschäft weitestgehend übernommen. Der Stifter muss der Stiftung eine Satzung geben, die mind. Bestimmungen über den Zweck der Stiftung, den Namen der Stiftung, den Sitz der Stiftung und der Bildung des Vorstandes der Stiftung enthält. Nähere Satzungsregelungen zum Vermögen der Stiftung müssen nicht mehr getroffen werden. Stattdessen muss das Stiftungsgeschäft neben der Satzung in Zukunft auch eine Vermögenswidmung enthalten, wonach der Stiftung zur Erfüllung des Stiftungszwecks ein Vermögen zur eigenen Verfügung überlassen wird (vgl. § 81 A...