Unabhängig vom jeweiligen Bundesland bietet es sich für rechtsfähige Bestandsstiftungen an, bestehende Satzungen zu überprüfen und ggf. notwendige Änderungen, soweit möglich, noch vor dem 1.7.2023 umzusetzen. Bestehende Stiftungen können u.U. noch landesspezifische Vorschriften ausnutzen, wonach eine Satzungsänderung nicht in jedem Fall einer Genehmigung durch die zuständige Behörde bedarf.

Wie bereits beschrieben, wird für Stifter und Stiftungen eine größere Flexibilität bei der Gestaltung der Satzung geboten, um diese künftig an stiftungsspezifische Bedürfnisse anzupassen. Insbesondere im Hinblick auf die (noch) anhaltende Niedrigzinsphase kann die Satzung flexiblere Bestimmungen erhalten, sofern die Stiftung bzw. der Stifter berücksichtigen, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet wird. Weiterer Anpassungsbedarf kann insb. bei strukturellen Maßnahmen, wie der Satzungsänderung oder der Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geboten sein.

In der Praxis enthalten die Satzungen von rechtsfähigen Stiftungen bzgl. einer Satzungsänderung i.d.R. einen Verweis auf die gesetzlichen Regelungen (vgl. Schuck/Medinger, npoR 2021, 284, 285). Hierdurch unterliegen die Bestandsstiftungen automatisch ab dem 1.7.2023 § 85 BGB n.F.. Sofern die o.g. Regelungen nicht gewünscht sind, ist Handlungsbedarf geboten.

 

Praxistipp:

Abweichende satzungsmäßige Regelungen können nach § 85 Abs. 4 BGB n.F. ab dem 1.7.2023 ausschließlich nur im Stiftungsgeschäft bestimmt werden. Bei Bestandsstiftungen liegt dies in der Vergangenheit und kann nicht mehr geändert werden (Hüttemann/Rawert, ZIP 2021, S. 41). Zwar bleibt eine nachträgliche Änderung für Bestandsstiftungen auch nach dem 1.7.2023 möglich, da die Stiftungsorgane sowie die zuständige Stiftungsbehörde den ursprünglichen und mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten haben. Dieser ist im Einzelfall aber durch Auslegung zu ermitteln. Es besteht grds. die Gefahr, dass der Stifterwille nicht oder falsch ermittelt wird, wodurch das Stiftungsvorhaben letztendlich scheitert. Eine Überprüfung durch die Stiftungsorgane vor dem 1.7.2023 kann diese Gefahr reduzieren.

Enthält die Satzung hingegen bereits eigene Regelungen zu möglichen Änderungen, sollte die Satzung überprüft werden, ob die ab dem 1.7.2023 geltenden Voraussetzungen des § 85 Abs. 4 BGB n.F. für eine Abweichung von der gesetzlichen Konzeption erfüllt sind (Schuck/Medinger, npoR 2021, 284, 285). Sollten diese Voraussetzungen oder ein abweichendes satzungsmäßiges Konzept gewünscht sein, ist eine Satzungsänderung zeitnah geboten.

Die Vorschriften zur Zulegung bzw. Zusammenlegung sowie zur Auflösung von Stiftungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers abschließende und zwingende Regelungen, wodurch die Satzung grds. keine abweichenden Bestimmungen enthalten darf (vgl. Schuck/Medinger, npoR 2021, 284, 288). Für die Zulegung und Zusammenlegung sieht die Gesetzesbegründung aber selbst eine Ausnahme vor, wonach es dem Stifter erlaubt ist, die Zulegung bzw. Zusammenlegung kraft Satzung auszuschließen. Hinsichtlich der Auflösung steht es dem Stifter offen, das Organ, welches über die Auflösung zu entscheiden hat, zu bestimmen (§ 87 Abs. 1 S. 2 BGB n.F.).

Insoweit sollten Stiftungen zeitnah prüfen, ob ihre Satzungen von den neuen gesetzlichen Konzepten abweichen. Abhängig von der konkreten Regelung ist Handlungsbedarf geboten, wobei zeitlich auch die jeweilige Auslastung der zuständigen Behörde sowie deren Bereitschaft, Änderungen nach dem vermeintlich alten Recht vorzunehmen, zu berücksichtigen ist. Schließlich sollten Stifter, die eine Stiftung durch Verfügung von Todes wegen errichten, prüfen, ob ihr Testament oder Erbvertrag durch das Verbot einer Dauertestamentsvollstreckung einem Änderungsbedarf unterliegt.

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, zert. Testamentsvollstrecker Dr. Lutz Förster und Rechtsanwalt Dennis Chr. Fast, Brühl

ZAP F. 2, S. 719–728

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