Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dies bedeutet, dass ein Veranstalter jeden Geeigneten zulassen muss – umgekehrt hat jeder Geeignete einen gebundenen Zulassungsanspruch.
Hinweis:
§ 70 Abs. 1 GewO gilt nicht nur für den öffentlich-rechtlichen Veranstalter, sondern auch für den privaten Veranstalter. In letztgenannter Konstellation ist bei Streitigkeiten über die Teilnahme jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (§ 13 GVG).
§ 70 Abs. 2 GewO lässt eine Beschränkung des Teilnehmerkreises durch den Veranstalter zu, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, und dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
Aus sachlich gerechtfertigten Gründen kann der Veranstalter nach § 70 Abs. 3 GewO einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Diese Auswahlentscheidung trifft den Veranstalter v.a. bei Kapazitätsengpässen, die regelmäßig dann vorliegen, wenn es mehr Bewerber als Plätze gibt. In einem solchen Fall wandelt sich der gebundene Teilnahmeanspruch des Marktbeschickers aus § 70 Abs. 1 GewO in einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung.
Bei der Festlegung der Marktkonzeption ist der Veranstalter im Ausgangspunkt frei. So kann er zunächst jeden Aussteller oder Anbieter ausschließen, dessen Angebot mit dem Konzept nicht in Einklang steht. Der Veranstalter bestimmt auch die Anzahl und die Art der einzelnen Stände. Es gibt keinen Anspruch auf Erweiterung des Platzes, Änderung der Konzeption oder Umplanung der Stände, um dadurch weitere Kapazitäten zu schaffen.
Steht eine Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO an, richtet sich diese nach Kriterien, die selbst sachgerecht und vor der Auswahl verbindlich festgelegt sein müssen.
Hinweis:
Ist eine Gemeinde selbst Veranstalter, müssen die Auswahlkriterien durch den Rat beschlossen werden.
Diese (vorab festgelegten) Kriterien binden den Veranstalter im Rahmen seiner Auswahlentscheidung und stehen häufig im Zentrum gerichtlicher Auseinandersetzungen (Überblick: Pielow in BeckOK GewO, 58. Ed., § 70 GewO Rn 32 ff.).
Anerkannt als zulässige Kriterien sind: Losverfahren, Prioritätsprinzip, rollierendes System, Attraktivität (insoweit hat der Veranstalter einen Beurteilungsspielraum, anhand welcher Unterkriterien er die Attraktivität bemisst), bekannt und bewährt (Voraussetzung, dass neue Bewerber eine realistische Zulassungschance haben).