Die Beendigung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes erfolgt in zwei Schritten, die häufig in einem Bescheid zusammengefasst werden. Zunächst gilt es die erteilte Erlaubnis aufzuheben. Hierfür stehen die Rücknahme oder der Widerruf zur Verfügung. An diese Aufhebung anknüpfend erfolgt die Schließungsanordnung, mit der die Fortsetzung des nunmehr formell illegal betriebenen Gewerbes unterbunden wird.
a) Spezielle Ermächtigungsgrundlagen
Der Gesetzgeber hat in § 33d Abs. 4 und 5 GewO spezielle Ermächtigungsgrundlagen für die Rücknahme und den Widerruf einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeiten geschaffen.
So ist nach § 33d Abs. 4 S. 1 GewO die Erlaubnis zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung nicht bekannt war, dass Versagungsgründe vorlagen. Bei nachträglichem Auftreten von Versagungsgründen ist die Erlaubnis zu widerrufen, § 33d Abs. 4 S. 2 GewO und kann nach § 33d Abs. 5 GewO widerrufen werden, wenn eine in der Erlaubnis enthaltene Auflage nicht beachtet oder gegen § 6 JuSchG verstoßen worden ist.
b) Allgemeine Ermächtigungsgrundlagen
Soweit sich in der Gewerbeordnung keine spezielle Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung einer Erlaubnis findet, sind die jeweiligen landesrechtlichen Rücknahme- und Widerrufsvorschriften (z.B. §§ 48, 49 VwVfG NRW) einschlägig.
Hinweis:
Zur besseren Übersichtlichkeit wird in der Folge auf die bundesrechtlichen Normen zur Rücknahme und Widerruf abgestellt.
§ 35 Abs. 8 GewO sperrt die Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO bei erlaubnispflichtigen Gewerben, sobald eine Erlaubnis erteilt worden ist, sodass eine Gewerbeuntersagungsverfügung dann nicht ergehen kann.
c) Materiell-rechtliche Voraussetzungen
Lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nicht vor, so kann diese nach § 48 Abs. 1 VwVfG, auch im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft, zurückgenommen werden. Treten Tatsachen, auf deren Grundlage die Behörde berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, erst nachträglich ein, kann die Erlaubnis nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen werden. Maßgeblich ist demnach in beiden Fällen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung nicht (bzw. nicht mehr) vorliegen. Damit rücken die bereits oben dargestellten Versagungsgründe erneut in den Fokus der behördlichen Ermittlungen.
Hinweis:
§ 29 Abs. 1 GewO ermächtigt die Behörde die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Nach § 29 Abs. 2 GewO sind die Behörden auch befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen.