2.1 Mrozynski, SGB I, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil
7. Aufl. 2024, C. H. Beck, XVIII und 1176 S., 99 EUR
Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB I) begann 1975 die Verwirklichung des Vorhabens der bereits 1969 in der Regierungserklärung Willy Brandts angekündigten Sozialrechtskodifikation. In seinem ersten Abschnitt (§ 1–10) enthält das SGB I Bestimmungen programmatischer Art über die Aufgaben des SGB und zu einzelnen Sozialleistungen. Wichtig ist hier für die Praxis bereits die Vorschrift des § 2 Abs. 2, wonach die nachfolgend angeführten sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschrift dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten sind; dabei ist sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Den Wunsch des Gesetzgebers zur Sozialrechtsoptimierung belegt diese Bestimmung zusammen mit anderen Vorschriften, wie solchen über Ansprüche der Bürger auf Beratung und Auskunft (§§ 14, 15, u.a. bedeutsam im Hinblick auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, s. hierzu die ausführliche Kommentierung bei Mrozynski zu § 14 Rn 23 ff.), die Verpflichtung der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass Berechtigte die ihnen zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten (§ 17 Abs. 1 Nr. 1) sowie § 16 Abs. 1, wonach Anträge auf Sozialleistungen bei allen Trägern gestellt werden können und von den unzuständigen Trägern dann ihrerseits nach Abs. 2 der Norm an die zuständigen Träger weiterzuleiten sind.
Diese knappen Ausführungen zeigen die große Bedeutung des SGB I für das Sozialrecht: Hier wird, gemeinsam mit dem Sozialverwaltungsverfahren (SGB X), der allgemeine Teil des SGB gleichsam vor die Klammer der besonderen Teile des Gesetzbuches gezogen. Entsprechend besteht in der anwaltlichen Praxis Bedarf für einen bewährten Handkommentar für dieses grundlegende Rechtsgebiet. So ist hier auf die bereits 7. Aufl. des Buchs von Mrozynski, Stand Januar 2024, hinzuweisen. Neben der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigt das Werk u.a. das Gesetz zur Anpassung des 12. und 14. Buchs SGB und das 8. SGB IV-Änderungsgesetz. Die Erläuterungen gehen systematisch von der Norm aus, stellen diese in einen sachlichen Zusammenhang und klären die wichtigsten Begriffe in Orientierung an der Rechtsprechung, ausgerichtet an den Bedürfnissen der Praxis. Anwältinnen und Anwälte sollten auf dieses Hilfsmittel auch weiterhin nicht verzichten.
RA Dr. Ulrich Sartorius, FA für Arbeitsrecht und FA für Sozialrecht, Breisach
ZAP F., S. 658–666