Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind neben den Rechten im Bereich der Anhörung nach den §§ 102 f. BetrVG die Rechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten (§§ 92–95 BetrVG). Der Erste Senat (BAG, Beschl. v. 12.3.2019 – 1 ABR 43/17, NZA 2019, 1153; vgl. Kleinebrink, DB 2022, 1897) stellt zu § 92 BetrVG fest:
Zitat
„Nach § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Unterrichtungsgegenstand „Personalplanung” ist – darauf deutet schon der Wortlaut von § 92 Abs. 1 BetrVG ("insbesondere") hin – auf ein nicht zu enges Verständnis angelegt. Er umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung (vgl. BAG 8.11.2016 – 1 ABR 64/14, Rn 13 m.w.N.; ebenso Fitting, 29. Aufl. § 92 Rn 9; HaKo-BetrVG/Schulze-Doll, 5. Aufl. § 92 Rn 8). Ob auch die – im betriebswirtschaftlichen Sinn zur Personalplanung gerechnete (vgl. z.B. Wagner/Seisreiner, Praxishandbuch Personalmanagement, S. 27) – Personalkostenplanung dazu zählt, ist umstritten (...). Im allgemeinen Sinn meint "Planung" jedenfalls den Prozess des Festlegens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen, um diese zu erreichen.”
Die in § 92 BetrVG geregelten Verpflichtungen des Arbeitgebers, aus denen entsprechende Ansprüche des Betriebsrats resultierten, sollten nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass der Betriebsrat bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werde und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Härten für die Arbeitnehmer beraten würden. Die Mitwirkung solle bei den allgemeinen personellen Grundsatzentscheidungen, die die Grundlagen für personelle Einzelentscheidungen bildeten, „eingeräumt” werden, weil hiervon eine bessere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der personellen Einzelentscheidungen erwartet werden könne (BT-Drucks VI/1786, S. 50). Der Beteiligungsgegenstand sei damit von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und beziehe sich – insofern auf einer abstrakteren und vom konkreten Arbeitnehmer losgelösten Ebene – auf die Prozesse der gedanklichen Vorwegnahme künftigen Personalgeschehens (BAG, Beschl. v. 12.3.2019 – 1 ABR 43/17, NZA 2019, 1153; vgl. auch Fitting, 29. Aufl., § 92 Rn 17).