Im Juli fand eine Anhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherschutz zum Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte statt. Hier stieß die geplante Neuregelung auf ein überwiegend positives Echo, vereinzelt sahen die geladenen Sachverständigen noch Nachbesserungsbedarf.
So wurde z.B. die sog. berufsrechtliche Lösung kritisiert, eine Regelung im Sozialversicherungsrecht wäre zielführender gewesen. Zumal dadurch auch keine Regelung für Angehörige anderer freier Berufe getroffen worden sei. Kritisiert wurde zudem, dass über 45-jährige Syndikusanwälte u.U. benachteiligt würden. Hier sei der Gesetzestext anzupassen.
Die Vertreter von BRAK und DAV begrüßten im Grundsatz die geplante Neuregelung. Während der Vertreter des DAV jedoch die vorgesehene eigenständige Definition des Syndikusanwalts in der BRAO als auch die geplante Doppelzulassung als nicht notwendig kritisierte, begrüßte der Experte der BRAK diesen Aspekt.
Ein weiterer Experte verwies darauf, dass die Neuregelung das Vertretungsverbot unterlaufen könne. Durch den Gesetzentwurf finde ein "Paradigmenwechsel" in Hinsicht auf die Stellung abhängig beschäftigter Unternehmensanwälte statt. Dieser müsse abgesichert werden, indem die Unternehmensleitung rechtlich in die Pflicht genommen werde, die fachliche Unabhängigkeit des Syndikus zu wahren.
Der Vertreter des Bundesverbands der Unternehmensjuristen kritisierte, dass die Neuregelung eben nicht den Status vor dem Urteil des BSG wiederherstelle. Nachbesserungsbedarf sah er vor allem in Hinblick auf Haftungsfragen. Er forderte zudem eine Klarstellung bei den Zulassungskriterien, um eine unterschiedliche Handhabung in Deutschland auszuschließen.
Unterdessen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) ihre Informationen zum Befreiungsrecht für Syndikusanwälte auf ihrer Webseite ergänzt, wo sie Fragen und Antworten zu Befreiungsanträgen und Vertrauensschutz zusammenstellt. Nach Auffassung des DAV ist hier jedoch z.T. Vorsicht angesagt: So müsse der DRV deutlich widersprochen werden, wenn sie in ihren Ausführungen die Auffassung vertrete, dass nach dem 3.4.2014 gestellte Befreiungsanträge zurückgenommen werden könnten, ohne dass Rechtsnachteile entstünden. Im Zweifel solle der Empfehlung zur Rücknahme von Befreiungsanträgen besser nicht gefolgt werden.
[Quellen: Bundestag/DRV/DAV]