Künftig werden auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, in den Anwendungsbereich des VermAnlG einbezogen, sofern sie nicht als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einzustufen sind (grundsätzlicher Vorrang des KWG zur Vermeidung von Überschneidungen im Anwendungsbereich, Gesetzentwurf, S. 38 f.). Rechtstechnisch geschieht dies, indem diese Anlageformen in die Definition der Vermögensanlagen i.S. des VermAnlG, die in § 1 Abs. 2 VermAnlG normiert ist, aufgenommen werden. Damit wird der Anwendungsbereich des VermAnlG eröffnet. Das Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden (§ 1 Abs. 1 VermAnlG). Die Definition der Vermögensanlagen wird entsprechend erweitert; dies schlägt sich in § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG nieder (Nr. 3 betrifft partiarische Darlehen, Nr. 4 Nachrangdarlehen und Nr. 7 sonstige Anlagen). Damit wird das Ziel verfolgt, "bestehende Umgehungsstrukturen" zu erfassen (Gesetzentwurf, S. 38). Der neue Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG soll sicherstellen, dass "sämtliche" mit partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen "wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen" in den Anwendungsbereich des VermAnlG einbezogen werden (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Praktisch bedeutsam ist auch, dass Direktinvestitionen in Sachgüter unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fallen können. Dies gilt beispielsweise für Beteiligungen am Erwerb von Containern oder Rohstoffen, wenn eine jährliche Verzinsung und ein Rückerwerb der Anlage vereinbart wird (näher Gesetzentwurf, S. 39). Voraussetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist insoweit, dass sich der Anbieter durch öffentliches Angebot an eine unbegrenzte Anzahl von Anlegern wendet und die Anlage im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt, z.B. durch Vereinbarung eines Rückerwerbsanspruchs bzw. laufende Pachtzahlungen (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Bei der Prüfung, ob der Anwendungsbereich des VermAnlG über § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eröffnet ist, wird zu berücksichtigen sein, dass von der Änderung grundsätzlich alle Vermögensanlagen, die nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 VermAnlG im Inland öffentlich angeboten werden, nicht erfasst werden (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Im Gesetzentwurf (S. 39) ist hinsichtlich einiger Formen von Vermögensanlagen ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fallen. Während "Crowdinvesting" (Schwarmfinanzierungen, s.u. II. 3. a) grundsätzlich vom VermAnlG erfasst wird, soll dies für die Tätigkeit von sog. Crowdlending-Plattformen nicht gelten (s. im Einzelnen Gesetzentwurf, a.a.O.).
Bei Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG ist die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 10 VermAnlG zu beachten.
Für die Vermittlung von Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG ist eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO erforderlich (§ 157 Abs. 5 S. 1 GewO).