a) Inhalt
Der Verkaufsprospekt muss alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten der Vermögensanlagen und der Vermögensanlagen selbst zu ermöglichen (§ 7 Abs. 1 S. 1 VermAnlG). Diese Verpflichtung erstreckt sich künftig auch auf entsprechende Angaben zur Anlegergruppe, auf welche die Vermögensanlage "abzielt" ("Zielmarkt"). Durch Rechtsverordnung erfolgt eine Konkretisierung dieser Verpflichtung, insbesondere im Hinblick auf Angaben zum Anlagehorizont des Anlegers und zu möglichen Verlusten, die sich aus der Anlage ergeben können (§ 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2a VermAnlG).
Aus Transparenzgründen sind im Prospekt auch Angaben zu machen über den Umfang der Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und Gesellschafter zum Prospektaufstellungszeitpunkt an Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis mit Emittent oder Anbieter stehen oder verbunden sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung).
Im Verkaufsprospekt darf zur Bezeichnung des Emittenten oder der Vermögensanlage aus Gründen des Anlegerschutzes weder der Begriff "Fonds" noch ein Begriff verwendet werden, der diesen enthält (Verbot, § 7 Abs. 2 S. 3 VermAnlG).
Die Prüfung der Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) des Verkaufsprospekts durch die BaFin erstreckt sich künftig auch, bezogen auf das laufende und das folgende Geschäftsjahr, auf die widerspruchsfreie Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen (§ 8 Abs. 1 S. 3 VermAnlG). Damit wird an § 10 Abs. 4 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung angeknüpft, wonach der Verkaufsprospekt die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr darstellen muss.
b) Gültigkeit
Bisher war der Verkaufsprospekt unbegrenzt gültig. Nach § 8a VermAnlG ist die Gültigkeit für öffentliche Angebote künftig nach Billigung durch die BaFin auf zwölf Monate beschränkt. Dabei ist die Bedingung zu beachten, dass die nach § 11 VermAnlG erforderlichen Nachträge (s.u. III. 6. c) zu veröffentlichen sind, um die der Prospekt zu ergänzen ist. Anderenfalls wird der Prospekt automatisch – ohne aufsichtsbehördliche Maßnahme – zu dem Zeitpunkt ungültig, zu dem der Anbieter der BaFin einen nach § 11 Abs. 1 VermAnlG erforderlichen Nachtrag hätte vorlegen müssen, dies aber nicht tut (Gesetzentwurf, S. 44).
c) Nachtragspflicht
Jeder wichtige neue Umstand ist in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gem. § 11 Abs. 1 S. 5 VermAnlG zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1 S. 1 VermAnlG). Durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 S. 5 VermAnlG soll klargestellt werden, dass auch die Einhaltung der Formvorgaben dieser Bestimmung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG bußgeldbewehrt ist (Gesetzentwurf, S. 44). § 11 Abs. 1 S. 5 VermAnlG ordnet die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 VermAnlG an und macht damit Formvorgaben für die Veröffentlichung.
Die Nachtragspflicht gilt während der Dauer des öffentlichen Angebots (zur Beendigung des öffentlichen Angebots s.u. III. 7.) und bezieht sich auf die im Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben (Gesetzentwurf, S. 44). Die Nachtragspflicht endet in jedem Fall mit Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts (s.o. III. 6. b); dann setzt die Mitteilungspflicht nach § 11a VermAnlG (s.u. III. 7.) ein (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinsichtlich der Nachtragspflicht sind die in § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 3 VermAnlG normierten Regelbeispiele zu beachten. Sie bezwecken eine Konkretisierung dieser Verpflichtung, insbesondere des Tatbestandsmerkmals "wichtiger neuer Umstand". In diesen Fällen ist zwingend ein Nachtrag vom Anbieter zu publizieren (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Aus Anlegersicht ist die neue Verpflichtung des Anbieters zur Veröffentlichung einer um sämtliche Nachträge ergänzen Fassung des Verkaufsprospekts (§ 11 Abs. 3 S. 1 VermAnlG) von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Gesetz enthält zwingende Vorgaben, wie der Anbieter dieser Pflicht nachzukommen hat. Der nachtragspflichtige Umstand ist jeweils an der Stelle einzufügen, an welcher der Verkaufsprospekt geändert wird (§ 11 Abs. 3 S. 2 VermAnlG). Außerdem verlangt § 11 Abs. 3 S. 3 VermAnlG, dass die Änderungen gegenüber dem von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt kenntlich zu machen sind. Einer Prüfung durch die BaFin hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben nach § 8 Abs. 1 S. 2 und § 11 Abs. 3 VermAnlG unterliegt die um die Nachträge ergänzte Fassung des Verkaufsprospekts nicht (mehr), weil der ursprüngliche Prospekt und jeder Nachtrag bereits geprüft wurden (Gesetzentwurf, S. 45).
d) Veröffentlichung
Das VermAnlG lässt zwei Formalternativen der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts zu: Er wird entweder auf der Internetseite des Anbieters der Vermögensanlage und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (1. Alternative, § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VermAnlG) oder auf der Internetseite des Anbieters veröffentlich und bei den im Ve...