Die Beendigung des öffentlichen Angebots sowie die vollständige Tilgung der Vermögensanlage hat der Anbieter der BaFin unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (§ 10a Abs. 1 S. 1 VermAnlG). Nach der gesetzlichen Fiktion des § 10a Abs. 2 S. 1 VermAnlG (Gesetzentwurf, S. 44) gilt das öffentliche Angebot oder die Tilgung bis zum Eingang der Mitteilung (Anzeige) als fortbestehend. Der Normzweck ist darauf gerichtet sicherzustellen, dass die Dauer des öffentlichen Angebots und die Tilgung der Anlage eindeutig festgestellt werden können (Gesetzentwurf, a.a.O.). Dies ist deshalb von erheblicher praktischer Bedeutung, weil innerhalb dieses Zeitraums die Nachtragspflicht nach § 11 VermAnlG (s.o. III. 6. c) und die Mitteilungspflicht nach § 11a VermAnlG gelten. Falls der Anbieter die Anzeige unterlässt, gilt das öffentliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach §§ 11, 11a VermAnlG mit Ablauf der Gültigkeit des Verkaufsprospekts "automatisch" als beendet (§ 10a Abs. 2 S. 2 VermAnlG). Damit ist "in jedem Fall" die Nachtragspflicht beendet, es setzt die Mitteilungspflicht des § 11a VermAnlG ein (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Der Emittent einer Vermögensanlage unterliegt der Mitteilungspflicht nach § 11a VermAnlG. Danach ist nach Beendigung des öffentlichen Angebots, d.h. ab diesem Zeitpunkt (zeitlicher Anknüpfungspunkt der Verpflichtung), jede Tatsache unverzüglich zu veröffentlichen, die sich auf ihn oder die von ihm emittierte Anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen (§ 11a Abs. 1 S. 1 VermAnlG). Damit sind insbesondere Rück- und Zinszahlung gemeint (Gesetzentwurf, S. 45). Die Verpflichtung besteht bis zur vollständigen Tilgung der Anlage; ab diesem Zeitpunkt entfällt sie (§ 11a Abs. 1 S. 2 VermAnlG). Dadurch soll für die Restlaufzeit einer Vermögensanlage sichergestellt werden, "dass bestehende Anleger sowie potentielle Zweiterwerber weiterhin über aktuelle Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten verfügen" (Gesetzentwurf, a.a.O.). Der Emittent muss die veröffentlichungspflichtige Tatsache der BaFin mitteilen, und zwar vor Zuleitung an Medien (§ 11a Abs. 2 S. 1 VermAnlG). Die BaFin macht sie auf ihrer Internetseite bekannt. Veröffentlichungspflichtige Tatsachen sind zur Veröffentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information im Inland verbreiten und jederzeit zugänglich sind (§ 11a Abs. 3 S. 1 VermAnlG). Die Verordnungsermächtigung des § 11a Abs. 4 VermAnlG bezieht sich insbesondere auf den Mindestinhalt u.a. der Veröffentlichung nach § 11a Abs. 3 S. 1 VermAnlG.