In Bezug auf Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG (s.o. III. 1.) sind Befreiungen für sog. Schwarmfinanzierungen in § 2a VermAnlG normiert. Die Befreiungen erstrecken sich auf die in § 2a Abs. 1 und 2 VermAnlG genannten Bestimmungen (Verpflichtungen) des VermAnlG. Damit sind die Anbieter solcher Vermögensanlagen von diesen Verpflichtungen befreit. Dies betrifft bei § 2a Abs. 1 VermAnlG insbesondere Laufzeit und Prospektpflicht einschließlich Folgepflichten sowie bestimmte Rechnungslegungspflichten und bei § 2a Abs. 2 VermAnlG die Jahresabschlussprüfung bzw. die Erstellung eines Lageberichts. Durch § 2a Abs. 2 S. 1 VermAnlG soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Befreiung nach § 2a VermAnlG die Vorgaben des § 23 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG hinsichtlich einer Abschlussprüfung nicht zur Anwendung kommen, wobei hiervon eine etwaige aus der unmittelbaren Geltung des HGB erwachsende Abschlussprüfungspflicht unberührt bleibt (Beschlussempfehlung und Bericht, S. 64).
Nach der Regierungsbegründung (Gesetzentwurf, S. 40) bezweckt die Ausnahmeregelung, "neue, über Internet-Dienstleistungsplattformen vertriebene und beworbene Finanzierungsformen von bestimmten Anforderungen des Vermögensanlagengesetzes auszunehmen", um "die Anbieter von sog. Crowdinvestments über Vertriebsplattformen im Internet in den Stand" zu versetzen, "die verfolgte Finanzierung von kleineren und mittleren Unternehmen weiter zu unterstützen", ohne den Verpflichtungen zu unterliegen, die Gegenstand der Befreiung sind. Die Befreiungsregelung bezieht sich auf die Vermögensanlagen, die vermittelnden Plattformen selbst unterliegen unmittelbar weiterhin keiner Regulierung. § 2a VermAnlG soll Ende 2016 evaluiert werden (Gesetzentwurf, S. 42).
Die Regierungsbegründung (Gesetzentwurf, S. 40, 42, 54) verwendet die Anglizismen "Crowdinvestment(s)" und "Crowdfunding", Beschlussempfehlung und Bericht (S. 2, 57, 60) sprechen von "Crowdinvesting". Die Terminologie für solche "Beteiligungsangebote an jungen Unternehmen" ist nicht einheitlich (Bader WM 2014, 2249). Eine Legaldefinition des Begriffs "Schwarmfinanzierungen" – dabei handelt es sich um eine Übersetzung von "Crowdfunding" (BaFin Journal Juni 2014, S. 10) – enthält das VermAnlG nicht. "Crowdinvesting" soll als Unterform des "Crowdfundings" anzusehen sein (Meschkowski/Wilhelmi BB 2014, 1411; BaFin Journal Juni 2014, S. 10, 11). Letzteres soll eine Finanzierungsform bezeichnen, "bei der eine Vielzahl von Geldgebern ein konkretes Projekt finanziert", wobei die Finanzmittel i.d.R. "über Crowdfunding-Plattformen im Internet eingesammelt" werden (BaFin Journal Juni 2014, S. 10).
Hinweis:
"Crowdinvesting" bezeichnet eine neue Finanzierungsquelle für die Gründung "junger Unternehmen" (sog. Start-ups), die es solchen ermöglichen soll, "über eine grundsätzlich jedermann offenstehende, Internetbasierte Plattform von einer Vielzahl von Investoren wirtschaftliches Eigenkapital, typischerweise in einem Gesamtbetrag zwischen unter 100.000 Euro und wenigen Millionen Euro" einzuwerben (Bader a.a.O.).
Für Investoren kann diese Anlage- bzw. Finanzierungsform im Einzelfall mit nicht unerheblichen Risiken verbunden sein (näher Meschkowski/Wilhelmi a.a.O., 1411 f.). Nach dem Verständnis der BaFin (BaFin Journal Juni 2014, S. 11) erhält beim "Crowdinvesting" der Geldgeber "eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des finanzierten Projekts oder, wenn das Investment mit Wertpapieranlagen verbunden ist, Anteile oder Schuldinstrumente".
Die Befreiungsregelung des § 2a VermAnlG kommt nur zur Anwendung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verkaufspreis sämtlicher vom Anbieter angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten ("Gesamtemissionsgrenze") darf 2,5 Mio. Euro nicht übersteigen (§ 2a Abs. 1 VermAnlG). Die Vermögensanlagen dürfen ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden (§ 2a Abs. 3 VermAnlG). Diese muss durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet sein zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die von einem Anleger erworben werden können, der keine Kapitalgesellschaft ist, folgende Schwellenwerte nicht übersteigt: 1.000 EUR; 10.000 EUR, wenn der Anleger nach Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100.000 EUR verfügt; den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Anlegers nach Selbstauskunft, höchstens 10.000 EUR.
Hinweis:
Zu beachten ist, dass die Befreiung nach § 2a Abs. 1 und 2 VermAnlG nicht greift, solange eine Vermögensanlage des Emittenten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG öffentlich angeboten wird oder eine auf diese Weise angebotene Vermögensanlage nicht vollständig getilgt ist (§ 2a Abs. 4 VermAnlG). Kapitalgesellschaften sind von der Einhaltung der Einzelanlageschwellen befreit (Beschlussempfehlung und Bericht, S. 64).
In Bezug auf Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finan...