1. Allgemeine Aufgabenzuweisung
Nach § 4 Abs. 1a S. 1 FinDAG ist die BaFin künftig "innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet". Den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, S. 36) zufolge handelt es sich dabei um eine "gesetzliche Zielbestimmung" bzw. "allgemeine Aufgabenzuweisung". Dadurch soll klargestellt werden, dass die BaFin "auch dem kollektiven Verbraucherschutz verpflichtet ist" (Gesetzentwurf, a.a.O.). Durch die Wortwahl "kollektiv" soll verdeutlicht werden, dass sich die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde ausschließlich auf den Schutz der Gesamtheit der Verbraucher bezieht, wobei die BaFin allein im öffentlichen Interesse tätig wird (Gesetzentwurf, S. 37). In praktischer Hinsicht von erheblicher Bedeutung ist dabei, dass – wie in den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf, a.a.O.) ausdrücklich hervorgehoben wird – eine Verletzung individueller Verbraucherrechte auf diesem Weg nicht geltend gemacht werden kann, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Rechte im Einzelfall aus öffentlichem Recht oder Zivilrecht ergeben. Damit besteht auch künftig kein individueller, auf ein Tätigwerden der BaFin gerichteter Anspruch der betroffenen Verbraucher bzw. Anleger (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Ein Eingreifen der BaFin soll nur erfolgen können, "wenn sie im Rahmen ihrer fachgesetzlich geregelten Aufsichtstätigkeit Verstöße gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften feststellt", nicht dagegen bei Verstößen "gegen Vorschriften, die in keinem Zusammenhang mit ihren in den Fachaufsichtsgesetzen festgelegten Kompetenzen stehen", wie dies bei "bankfremden Geschäften" i.d.R. der Fall ist (Gesetzentwurf, a.a.O.).
2. Missstandsaufsicht
Praktisch bedeutsam ist die Schaffung einer Missstandsaufsicht in Gestalt des § 4 Abs. 1a S. 2 FinDAG, der die allgemeine Aufgabenzuweisung (§ 4 Abs. 1a S. 1 FinDAG; s.o. II. 1.) konkretisieren soll (Gesetzentwurf, S. 36). Aufgrund dieser Ermächtigungsnorm kann die BaFin Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Die Aufsichtsbehörde hat Maßnahmen zu ergreifen, "um einem Missstand auch im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes zu begegnen oder einem solchen Missstand bereits frühzeitig vorzubeugen" (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Der – hier relevante – Missstandsbegriff ergibt sich aus der Legaldefinition des § 4 Abs. 1a S. 3 FinDAG. Danach ist ein Missstand ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt. Damit ist gemeint, dass der Verstoß über einen Einzelfall hinausgeht und "eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt", wobei aber ein "flächendeckendes Verhalten der Branche" nicht Voraussetzung ist (Gesetzentwurf, S. 36).