1. Partiarische und Nachrangdarlehen, sonstige Anlagen
Künftig werden auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sowie sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln, in den Anwendungsbereich des VermAnlG einbezogen, sofern sie nicht als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einzustufen sind (grundsätzlicher Vorrang des KWG zur Vermeidung von Überschneidungen im Anwendungsbereich, Gesetzentwurf, S. 38 f.). Rechtstechnisch geschieht dies, indem diese Anlageformen in die Definition der Vermögensanlagen i.S. des VermAnlG, die in § 1 Abs. 2 VermAnlG normiert ist, aufgenommen werden. Damit wird der Anwendungsbereich des VermAnlG eröffnet. Das Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden (§ 1 Abs. 1 VermAnlG). Die Definition der Vermögensanlagen wird entsprechend erweitert; dies schlägt sich in § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG nieder (Nr. 3 betrifft partiarische Darlehen, Nr. 4 Nachrangdarlehen und Nr. 7 sonstige Anlagen). Damit wird das Ziel verfolgt, "bestehende Umgehungsstrukturen" zu erfassen (Gesetzentwurf, S. 38). Der neue Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG soll sicherstellen, dass "sämtliche" mit partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen "wirtschaftlich vergleichbare Vermögensanlagen" in den Anwendungsbereich des VermAnlG einbezogen werden (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Hinweis:
Praktisch bedeutsam ist auch, dass Direktinvestitionen in Sachgüter unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fallen können. Dies gilt beispielsweise für Beteiligungen am Erwerb von Containern oder Rohstoffen, wenn eine jährliche Verzinsung und ein Rückerwerb der Anlage vereinbart wird (näher Gesetzentwurf, S. 39). Voraussetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG ist insoweit, dass sich der Anbieter durch öffentliches Angebot an eine unbegrenzte Anzahl von Anlegern wendet und die Anlage im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermittelt, z.B. durch Vereinbarung eines Rückerwerbsanspruchs bzw. laufende Pachtzahlungen (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Bei der Prüfung, ob der Anwendungsbereich des VermAnlG über § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG eröffnet ist, wird zu berücksichtigen sein, dass von der Änderung grundsätzlich alle Vermögensanlagen, die nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 VermAnlG im Inland öffentlich angeboten werden, nicht erfasst werden (Gesetzentwurf, a.a.O.).
Im Gesetzentwurf (S. 39) ist hinsichtlich einiger Formen von Vermögensanlagen ausdrücklich klargestellt, dass sie nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG fallen. Während "Crowdinvesting" (Schwarmfinanzierungen, s.u. II. 3. a) grundsätzlich vom VermAnlG erfasst wird, soll dies für die Tätigkeit von sog. Crowdlending-Plattformen nicht gelten (s. im Einzelnen Gesetzentwurf, a.a.O.).
Bei Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG ist die Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 10 VermAnlG zu beachten.
Für die Vermittlung von Anlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VermAnlG ist eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO erforderlich (§ 157 Abs. 5 S. 1 GewO).
2. Ausnahmen für Genossenschaften
Für einzelne Arten von Vermögensanlagen normiert § 2 VermAnlG Ausnahmen vom Anwendungsbereich der §§ 6–26 VermAnlG, u.a. von der Prospektpflicht.
Eine Ausnahme besteht für Anteile an Genossenschaften i.S.d. § 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), wenn für den Vertrieb keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG). Das Gesetz differenziert nicht nach Genossenschaftstypen, so dass die Ausnahme für alle Genossenschaften i.S.d. § 1 GenG gilt, also z.B. auch für sog. Energiegenossenschaften. Unter der Voraussetzung des provisionsfreien Vertriebs können Genossenschaftsanteile prospektfrei vertrieben werden.
Hinweis:
Praktisch bedeutsam ist hier die Klarstellung in den Materialien (Beschlussempfehlung und Bericht, a.a.O., S. 63), dass sich die Einschränkung "ausschließlich auf den Vertrieb der genannten Anlagen" bezieht, aber nicht hinsichtlich der Vergütung für den Vertreib anderer Produkte greift, wenn solche Anlagen "gemeinsam mit anderen Produkten, z.B. sog. Riester-Renten-Verträgen, vertreiben werden". Erfasst werden "nur solche erfolgsabhängigen Vergütungen, die gerade für den Vertrieb der Anlagen gezahlt" werden, während "sonstige variable Vergütungsbestandteile, die auf andere Referenzgrößen Bezug nehmen", unberührt bleiben.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a VermAnlG ist eine Ausnahme für Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 VermAnlG (s.o. III. 1.) vorgesehen. Deren Emittent muss eine Genossenschaft i.S.d. § 1 GenG sein, die Vermögensanlagen dürfen ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft angeboten und für den Vertrieb darf keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt werden. Zu beachten ist § 2 Abs. 2 VermAnlG. Danach ist in den Angeboten darauf hinzuweisen, dass eine Prospektpflicht nicht besteht. Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass d...