Die BaFin macht sofort vollziehbare Maßnahmen, die wegen des Verdachts von Verstößen gegen die §§ 15a19 VermAnlG getroffen worden sind, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit bei Abwägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen geboten (§ 26b Abs. 1 VermAnlG). Bei der Güterabwägung ist dem Publikumsschutz – die Veröffentlichung dient "zur Warnung potentieller Anleger" – ein "besonderer Stellenwert" beizumessen (Gesetzentwurf, S. 51).

Nach § 26b Abs. 2 VermAnlG kann die BaFin auch bekanntmachen, wenn Anhaltpunkte bestehen, dass entgegen § 5b VermAnlG eine Nachschusspflicht vorgesehen ist, entgegen § 6 VermAnlG kein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde oder der Prospekt nicht mehr gültig ist. Die Maßnahme dient der Gefahrenabwehr zum Schutz vor Schäden der Anleger, bei denen es in diesen Fällen zu einer Fehleinschätzung der Risiken der Anlage kommen kann (Gesetzentwurf, a.a.O.).

Die unter den Voraussetzungen des § 26c VermAnlG erfolgende Bekanntmachung von rechtskräftigen Bußgeldentscheidungen nach § 29 VermAnlG auf der Internetseite der BaFin soll "einem allgemeinen Interesse an der Transparenz der Geschäftstätigkeit von Emittenten und Anbietern von Vermögensanlagen Rechnung" tragen (Gesetzentwurf, a.a.O.).

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