Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 BGB ist die Haftung für Verbindlichkeiten, die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht) durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritts der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes begrenzt ist. Diese Vorschrift ist, wie das BSG bereits im Jahre 2011 entschieden hat, auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen aus dem Bereich des SGB II grundsätzlich entsprechend anwendbar (Urt. v. 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R, s. hierzu Bubeck/Sartorius ZAP F. 18, S. 1242). In dem dort entschiedenen Fall hatte das Jobcenter den Erstattungsbescheid gegen den Minderjährigen erlassen, der dann während des Widerspruchsverfahrens volljährig wurde.
Die entsprechende Anwendung des § 1629a BGB tritt auch dann ein, wenn das Jobcenter den Erstattungsbescheid erst nach Eintritt der Volljährigkeit erlässt. Andernfalls könnte allein durch Abwarten des Leistungsträgers erreicht werden, dass ein junger Volljähriger die von ihm während seiner Minderjährigkeit bezogenen Leistungen entgegen § 1629a BGB erstatten muss (so BSG v. 18.11.2014 – B 4 AS 12/14 R). § 1629a Abs. 2 BGB, wonach die Haftungsbeschränkung nicht für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften gilt, die allein der Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Minderjährigen dienen, ist für Rückforderungen nach dem SGB II nicht anwendbar (so bereits BSG v. 7.7.2011 – B 14 AS 153/10 R).
Nach § 1629 a Abs. 1 S. 2 BGB wird die Haftungsbeschränkung nur wirksam, wenn sich der Minderjährige darauf beruft, also eine entsprechende Einrede erhebt. Ob es sich hierbei um eine Einrede zugunsten des Versicherten, bzw. Leistungsberechtigten handelt, die von Amts wegen zu berücksichtigen ist (so Eicher/Greiser, SGB II, 3. Aufl., § 40 Rn. 175 m.w.N.), ist noch nicht geklärt.
Hinweis:
Prozessual gilt: Ist der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheids noch minderjährig, ist der Bescheid zunächst rechtmäßig. Soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tag bestehende, verwertbare Vermögen hinter den unter § 1629a BGB fallenden Verbindlichkeiten zurückbleibt, besteht nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf Aufhebung des Erstattungsbescheids (BSG v. 7.7.2011, a.a.O., Rn. 47). Tritt die Volljährigkeit nach Erlass des Erstattungsbescheids aber noch vor Ablauf des Widerspruchsverfahrens ein, so gilt der Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit i.d.R. die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung ist. Der Erstattungsbescheid wäre dann von Anfang an rechtswidrig (so BSG v. 7.7.2011, a.a.O., Rn. 48).