In der Entscheidung vom 6.8.2014 (B 4 AS 37/13 R) hatte das BSG über einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von im Zusammenhang mit einem Wohnungsumzug entstandenen Kosten zu befinden. Die Klägerin bezog seit Mai 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. Dieser erbrachte zunächst die tatsächlichen Kosten der in W. gelegenen Wohnung der Klägerin. Ende Dezember 2009 mietete diese zum 1.4.2010 für die Dauer von fünf Jahren ein freistehendes Wohnhaus in A mit einer Wohnfläche von 100 qm und einem monatlichen Mietzins über 380 EUR zzgl. monatlicher Betriebskostenvorauszahlung über 123 EUR. Den zur Wohnung gehörenden Stellplatz hatte die Klägerin für 130 EUR monatlich untervermietet. Ob die Mietaufwendungen als abstrakt angemessene Unterkunftskosten im maßgeblich örtlichen Vergleichsraum i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen sind, konnte mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht vom BSG nicht geklärt werden.
Die Frage, ob die Umzugskosten zu übernehmen sind, regelte sich nach § 22 Abs. 3 SGB II a.F., nunmehr § 22 Abs. 6 SGB II. Die zunächst von der Klägerin eingeholte Zusicherung – die im Gesetz als grundsätzliche Leistungsvoraussetzung ausgestaltet ist – hat die Beklagte abgelehnt. Bei rechtswidriger Ablehnung der Zusicherung kann dem Leistungsberechtigten nach ständiger Rechtsprechung bereits des BVerwG, die Substitution durch Selbstbeschaffung wegen der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung nicht entgegengehalten werden. Zu prüfen ist sodann, ob auf Erteilung der Zusicherung ein materieller Anspruch bestanden hätte. Gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II) soll die Zusicherung erteilt werden – d.h. sie ist im Regelfall zu erteilen – wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Zukunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Es blieb im Revisionsverfahren offen, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls hätte der Leistungsträger für die Übernahme der Umzugskosten eine Ermessensentscheidung zu treffen, § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II). Die angefochtenen Bescheide ließen eine Ermessensauslegung nicht erkennen und sind demnach bereits aufgrund fehlender Ermessenausübung materiell rechtswidrig und aufzuheben, § 54 Abs. 2 SGG, es sei denn, das Berufungsgericht würde im Hinblick auf die ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers zu einer Ermessensreduzierung "auf Null" gelangen. Auch insofern mangelte es an ausreichenden Feststellungen des LSG, um die Sach- und Rechtslage durch das BSG abschließend beurteilen zu können.
Ein Anspruch auf Zusicherung hat i.Ü. zur Voraussetzung, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen sind. Das Jobcenter hatte dies verneint und die von der Klägerin erhaltenen Zahlungen aus der Untervermietung eines Stellplatzes als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II angesehen. Dem widerspricht das BSG: Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies folgt, so das BSG, aus Gesetzeswortlaut, Begründung des Gesetzentwurfs, Systematik und Sinn und Zweck der Regelung.
Hinweis:
Die Entscheidung des Gerichts bietet den Leistungsberechtigten zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bei dem Anmieten einer Wohnung. Durch Untervermietung können die Aufwendungen für eine Wohnung oder ein Haus doch noch angemessen werden. Offen ist, was geschieht, wenn der Untermieter das Vertragsverhältnis beendet oder den vereinbarten Mietzins nicht entrichtet. Richtig wäre es wohl, in diesem Fall § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II anzuwenden, d.h., zumindest vorübergehend die höheren Kosten zu übernehmen.