Das BSG hat am 18.11.2014 (B 4 AS 3/14 R) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Leistungen für Mietschulden nicht, wie im Regelfall, als Darlehen, sondern als Zuschuss übernommen werden können. Die Entscheidung ist ergangen zu § 22 Abs. 5 SGB II a.F. Seit dem 1.1.2011 findet sich die Regelung unverändert in § 22 Abs. 8 SGB II.
Für die Übernahme von Mietschulden i.S.v. § 22 Abs. 8 SGB II ist ein gesonderter Antrag (zu Rechtsfragen des Antrags im Sozialrecht s. Sartorius ASR 2014, 247) erforderlich, der im Regelfall nicht vom Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II umfasst ist. Mietschulden sollen gem. § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Auch wenn dies der Fall ist, erfolgt die Übernahme der Schulden im Regelfall nur darlehensweise, was sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II und dessen Sinn und Zweck ergibt. Wenn dort davon die Rede ist, dass Geldleistungen als Darlehen erbracht werden sollen, bedeutet dies, dass ein Zuschuss nur in atypischen Fällen zu leisten ist, also dann, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht. Bei der Beurteilung darüber ist auch das Verhalten des Leistungsträgers in die Bewertung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine typische Behandlung des Falls im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, kann im Einzelfall eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Allerdings muss das Verhalten des Leistungsträgers "wesentlich mitwirkend" für die Entstehung der Mietschulden sein, wovon nicht auszugehen ist, wenn die Umstände, die in der Sphäre des Leistungsträgers für das Entstehen der Mietschulden beigetragen haben, denen in der Sphäre des Leistungsberechtigten annähernd gleichwertig sind, nicht aber, wenn dem "Fehlverhalten" des Leistungsberechtigten eine überragende Bedeutung für die Mietschulden zukommt. Das BSG trifft hierzu im vorliegenden Fall keine Entscheidung, sondern verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Es führt allerdings aus, ein solches Atypik begründendes Fehlverhalten, könne darin liegen, dass über die vom Kläger beantragte Mietkaution erst verspätet entschieden wurde und es wegen der Auszahlung erst nach dem geplanten Einzugstermin zu doppelten Mietforderungen gekommen sein könnte.