Zum 1.1.2015 ist das erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.12.2004 (BGBl. I, 2014, 2222) in Kraft getreten (Erstes Pflegestärkungsgesetz). Das Gesetz enthält zunächst Leistungsverbesserungen bei der häuslichen Pflege:
- Nahezu sämtliche Leistungsbeträge werden erhöht durch Umsetzung der Dynamisierungsklausel in § 30 SGB XI.
- Flexibilisierung der Nutzung von häuslicher Ersatz- und stationärer Kurzzeitpflege, §§ 39, 42 SGB XI.
- Leistungsausweitungen der Kombination von Pflegesachleistungen und Tages- bzw. Nachtpflege, § 41 SGB XI.
- Ausweitung der niedrigschwelligen Betreuungsleistungen in § 45 Abs. 1 SGB XI und Öffnung auch für Pflegebedürftige ohne Einschränkung der Alltagskompetenz, § 45a Abs. 1a SGB XI.
- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die in Form neuartiger Kombinationsmöglichkeiten durch § 45b Abs. 3 SGB XI eröffnet werden.
Leistungsverbesserungen treten auch in der stationären Pflege ein durch Dynamisierung der Leistungen und durch die Zur-Verfügung-Stellung zusätzlicher Finanzmittel für Betreuungspersonen in diesen Einrichtungen zur Verbesserung der Betreuungsrelation.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich um 0,3 Prozentpunkte.
Zeitlich mit dem o.g. Gesetz wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2015 durch Art. 8 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familien, Beruf und Pflege vom 23.12.2014 (BGBl. I, S. 2462) in § 44a SGB XI als neue Leistung der Pflegeversicherung ein Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige. In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten haben alle Arbeitnehmer – wie bisher – gem. § 2 PflegeZG einen Anspruch auf sofortige Freistellung von der Arbeit – und zwar ohne Vorankündigung – für bis zu zehn Arbeitstage. Diese Höchstfrist gilt für jeden Akutfall. Bisher entfiel in diesem Fall der Anspruch auf die Arbeitsvergütung nach § 326 Abs. 1 S. 1BGB, Vergütung konnte nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung beansprucht werden. Das PflegeZG enthielt keine solche Regelung, ob sich ein solcher Anspruch aus § 616 BGB in allen Fällen herleiten konnte, war fraglich. Seit 1.1.2015 besteht für Beschäftigte i.S.v. § 7 Abs. 1 PflegeZG ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a SGB XI. Dessen Höhe orientiert sich am Kinderpflegekrankengeld (§ 45 Abs. 2 S. 3–5 SGB V). Die Zahlung erfolgt aus der Pflegeversicherung der Pflegebedürftigen.
Hinweis:
Zur einer grundlegenden Reform der Pflegeversicherung, verbunden mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs – der die nicht verständliche Ungleichbehandlung von Pflegebedürftigen mit somatischen und kognitiven Einschränkungen beseitigen soll – ist es nicht gekommen. Die Fortführung der Reform durch ein zweites Pflegestärkungsgesetz ist für das Jahr 2016 vorgesehen.
Wegen weiterer Einzelheiten zu den am 1.1.2015 eingetretenen Rechtsänderungen wird verwiesen auf die Ausführungen bei Udsching (juris PR-SozR 3/2015 Anm. 1).
Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht Dr. Ulrich Sartorius, Breisach und Prof. Dr. Andreas Pattar, Hochschule für öffentliche Verwaltung, Kehl
ZAP 15/2015, S. 839 – 838