Gemäß § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Dabei wird in der Praxis immer wieder verkannt, dass die Einwendungen keiner Substantiierung bedürfen und sie erst Recht nicht schlüssig sein müssen (LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [ders.]), während das BVerfG (RVGreport 2016, 252 [ders.]) die etwas missverständliche Auffassung vertritt, die außergebührenrechtlichen Einwendungen bedürften keiner näheren Substantiierung, was immer man auch hierunter verstehen soll.
a) Vortrag tatsächlicher Umstände
Jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass der Antragsgegner, der außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt, lediglich vortragen muss, aus welchen konkreten Umständen er diese herleitet. Er hat somit die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen folglich zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]).
Die Schlüssigkeit der Einwendungen ist bereits deshalb nicht erforderlich, weil deren Begründetheit im Vergütungsfestsetzungsverfahren gerade nicht geprüft wird (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.; LAG Köln RVGreport 2016, 135 [ders.]; BVerfG a.a.O.). Dies hat zur Folge, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren lediglich zu prüfen ist, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. In einem solchen Fall hat der mit dem Vergütungsfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Festsetzung gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen. Damit hat er nicht über die Berechtigung der Einwendungen entschieden, so dass sich auch nicht etwa für einen sich anschließenden Honorarprozess eine Bindungswirkung ergeben könnte.
b) Ausnahmsweise nicht zu berücksichtigende Einwendungen
Ausnahmsweise bleiben außergebührenrechtliche Einwendungen dann unberücksichtigt und führen deshalb nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, wenn diese Einwände nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen sind", sie offensichtlich haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht werden (vgl. hierzu Hansens ZAP F. 24, S. 1458; BVerfG a.a.O.).
So vielfältig wie die Lebenssachverhalte im Umgang zwischen Rechtsanwalt und eigenem Auftraggeber sind, so vielfältig sind in der Praxis auch die von den jeweiligen Auftraggebern im Vergütungsfestsetzungsverfahren erhobenen Einwendungen. Nachfolgend hierzu einige Beispiele aus der neueren Rechtsprechung.