Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 3 S. 2 RVG auf die Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren war hier der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des UdG entsprechend § 165 Abs. 1 VwGO anfechtbar. Da nach Satz 2 dieser Vorschrift § 151 VwGO entsprechend gilt, konnte gegen die Entscheidung des UdG innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden, die in der Praxis vielfach als Erinnerung bezeichnet wird. Da der UdG hier der Erinnerung des Klägers nicht abgeholfen hatte, hat dieser die Erinnerung dem Einzelrichter des VG vorgelegt, der sie zurückgewiesen hat.

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