Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 RVG sind im Vergütungsfestsetzungsantrag getilgte Beträge abzusetzen. In dem Fall des VG Augsburg (RVGreport 2016, 133 [Hansens]) hatten die als Prozessbevollmächtigte für den Kläger vor dem VG Augsburg tätig gewesenen Rechtsanwälte mit Festsetzungsantrag vom 3.2.2015 folgende Vergütung beantragt:
1. |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 15.000 EUR) |
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845,00 EUR |
2. |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 15.000 EUR) |
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780,00 EUR |
3. |
1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1003, 1000 VV RVG (Wert: 15.000 EUR) |
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650,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
5. |
Dokumentenpauschale, Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG |
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34,90 EUR |
6. |
Fahrtauslagen, Nr. 7003 VV RVG (140 km a 0,30 EUR) |
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42,00 EUR |
7. |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG |
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25,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.396,90 EUR |
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8. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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+ 455,41 EUR |
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Summe: |
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2.852,31 EUR |
Mit Schriftsatz vom 26.5.2015 teilten die Anwälte mit, dass der Kläger und hiesige Antragsgegner am 3.2.2015 einen Teilbetrag i.H.v. 1.126,30 EUR gezahlt habe.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12.11.2015 die von dem Antragsgegner an die Anwälte zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 981,78 EUR fest. Diesen Betrag hatte sie wie folgt ermittelt: Die Dokumentenpauschale i.H.v. 34,90 EUR zzgl. anteiliger Umsatzsteuer mit 6,63 EUR, insgesamt einen Betrag von 41,53 EUR, hat die UdG abgesetzt. Von dem Restbetrag von 2.810,78 EUR hat die UdG auf der Grundlage der Kostenregelung in dem Vergleich einen Anteil von ¾ mit 2.100,08 EUR errechnet und hiervon den getilgten Betrag von 1.126,30 EUR abgesetzt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung haben die Anwälte die Festsetzung einer Vergütung i.H.v. insgesamt 1.588,63 EUR begehrt. Hierzu haben sie vorgetragen, der getilgte Betrag i.H.v. 1.126,30 EUR sei in erster Linie auf die Vergütung anzurechnen, die ihnen für die außergerichtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren angefallen sei.
Das VG Augsburg hat die Erinnerung der Anwälte gegen diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, die UdG habe den von den Rechtsanwälten genannten Tilgungsbetrag i.H.v. 1.126,30 EUR rechnerisch zutreffend in Abzug gebracht. Die erstmals mit späterem Schreiben vom 17.11.2015 erfolgte Mitteilung der Anwälte, die Teilleistung des Mandanten sei vorrangig auf die den Anwälten vermeintlich zustehenden Gebühren für eine außergerichtliche Tätigkeit anzurechnen, begründe die Rechtswidrigkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nicht. Vielmehr müssten sich die Anwälte an ihrer ursprünglichen Mitteilung im Schriftsatz vom 26.5.2015 festhalten lassen.
Diese Auffassung überzeugt nicht. Das VG Augsburg hat nicht begründet, warum die Anwälte ihren Vortrag zur Tilgung nicht im laufenden Vergütungsfestsetzungsverfahren bis zur Rechtskraft des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ändern könnten. Das RVG enthält jedenfalls keine entsprechende Regelung. Richtigerweise hätte das VG den Antragsgegner zu der Teilzahlung anhören müssen. Hätte dieser nämlich geltend gemacht, er habe den Betrag von 1.126,30 EUR auf die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung im Verwaltungsverfahren gezahlt, so wäre dies unstreitig. Folglich hätte dieser Betrag nicht von dem zur Vergütungsfestsetzung angemeldeten Vergütungsbetrag für die Vertretung im Verwaltungsgerichtsprozess abgesetzt werden dürfen. Hätte der Antragsgegner demgegenüber vorgetragen, er habe den Tilgungsbetrag von 1.126,30 EUR gerade auf die verfahrensgegenständliche Vergütung für die Prozessvertretung geleistet, so wäre dies als außergebührenrechtlicher Einwand zu werten. Denn die als solche unstreitige Zahlung hatten die Anwälte ja als auf die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung geleistet bzw. verrechnet angesehen. In diesem Fall hätte die UdG die Vergütungsfestsetzung in Höhe des Teilbetrags von 1.126,30 EUR gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ablehnen müssen.