1. Gesetzliche Regelung der Terminsgebühr
Unter welchen Voraussetzungen in Angelegenheiten, die nach Teil 3 VV RVG abzurechnen sind, die Terminsgebühr entsteht, ist im RVG etwas unübersichtlich geregelt. Zunächst geht man von der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG aus, die einige der Anwendungsbereiche der Terminsgebühr regelt. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG fällt die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen an. Für die zuletzt aufgeführte Terminsgebühr unterscheidet Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 VV RVG einmal zwischen der Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termin einerseits und zwischen der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen andererseits. In welcher Höhe diese Terminsgebühr in den vorstehend erörterten Fallgestaltungen anfällt, ergibt sich aus den einzelnen in Teil 3 VV RVG aufgeführten Gebührenvorschriften. Damit sind jedoch nicht sämtliche Gebührentatbestände der Terminsgebühr abgehandelt. So sind beispielsweise in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG noch weitere Tatbestände aufgeführt, die neben den soeben erwähnten Gebührentatbeständen hinzutreten. Dies ergibt sich aus dem Einleitungssatz: "Die Gebühr entsteht auch, wenn (...)".
Nachfolgend sollen anhand zweier neuerer Entscheidungen des OLG Köln zwei weitere Anwendungsbereiche der Terminsgebühr vorgestellt werden.
2. Schriftlicher Vergleich
Nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. In dem vom OLG Köln (RVGreport 2016, 259 [Hansens]) entschiedenen Fall hatten die Parteien in dem vor dem LG Köln geführten Rechtsstreit nach schriftlicher Korrespondenz ihrer jeweiligen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich einen Vergleich geschlossen. Hieraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. In dem hieraufhin erlassenen Kostenbeschluss gem. § 91a ZPO hat das LG Köln der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die erstattungsberechtigte Klägerin u.a. auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht. Die hierzu gehörte Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil die Prozessbevollmächtigten ausschließlich schriftlich korrespondiert hätten und ein Termin zur mündlichen Verhandlung nicht stattgefunden habe. Die Rechtspflegerin des LG Köln ist dem Vorbringen der Beklagten nicht gefolgt und hat die Terminsgebühr gleichwohl festgesetzt. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG Köln zurückgewiesen.
a) Objektive Voraussetzungen
Nach zutreffender Auffassung des OLG Köln waren hier die Voraussetzungen für den Anfall der Terminsgebühr erfüllt. In der hier einschlägigen Fallgestaltung erfordert das Gesetz nämlich in objektiver Hinsicht lediglich:
- Ein gerichtliches Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, was hier für den vor dem LG Köln geführten Rechtsstreit vorgelegen hat, sowie
- den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs.
Ein solcher schriftlicher Vergleich erfordert weder dessen Protokollierung vor dem Gericht noch der gerichtlichen Feststellung über sein Zustandekommen gem. § 278 Abs. 6 ZPO (s. AnwK-RVG/Wahlen/Onderka/N. Schneider, 7. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 77). Vielmehr genügt für den Anfall der Terminsgebühr in objektiver Hinsicht der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs, der allerdings auch wirksam sein muss. So darf dieser beispielsweise keinen Widerrufsvorbehalt oder keine Bedingung enthalten. Dies hatte hier das OLG Köln allerdings nicht festgestellt.
Nach der Legaldefinition des Vergleichs in § 779 Abs. 1 BGB erfordert ein Vergleich ein gegenseitiges Nachgeben. Für den Anfall der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG genügt bereits die anwaltliche Mitwirkung beim Abschluss eines Einigungsvertrags, der kein gegenseitiges Nachgeben erfordert. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, es gebe keinen sachlichen Grund dafür, beim Anfall der Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG ein gegenseitiges Nachgeben zu fordern, während dies für den Anfall der Einigungsgebühr keine Voraussetzung ist (AnwK-RVG a.a.O.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Nr. 3104 VV RVG Rn 57). Nach der überzeugenden Literaturmeinung reicht somit in objektiver Hinsicht der Abschluss eines schriftlichen Einigungsvertrags aus, um die Terminsgebühr auszulösen.
b) Subjektive Voraussetzungen
Diese Terminsgebühr fällt allerdings nur demjenigen Prozessbevollmächtigten an, der im Hinblick auf den schriftlichen Vergleich tätig geworden ist. Hierzu genügt beispielsweise, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien die Vergleichsverhandlungen schriftlich führen, was im Fall des OLG Köln vorgelegen hat.
c) Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren
Da die Voraussetzungen der Terminsgebühr bei...