Der BGH hatte entschieden, dass zumindest die bis dahin praktizierte Form der sog. Tell-a-friend-E-Mail-Nachrichten abmahnfähige E-Mail-Nachrichten darstellen (Urt. v. 12.9.2013 – I ZR 208/12). Es handelte sich, wie der BGH nunmehr auch zur Facebook-Funktion "Freunde finden" (s.a. nachfolgenden Beitrag) entschieden hat, um eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige belästigende Werbung. Im Hinblick auf die auf der Handelsplattform Amazon verfügbare Weiterempfehlungsfunktion wurde diese Rechtsansicht – im Nachgang zu der vorgenannten BGH-Entscheidung – von den Instanzgerichten bestätigt (u.a. OLG Hamm, Urt. v. 9.7.2015 – 4 U 59/15; OLG Köln, Urt. v. 24.4.2015 – 6 U 175/14; LG Arnsberg, Beschl. v. 18.2.2015 – 8 O 99/14). Auf diese Entscheidungen hatte die Handelsplattform eBay reagiert und die eigene Weiterempfehlungsfunktion anders ausgestaltet. Nach der neuen Ausgestaltung versendete derjenige, der eine Empfehlung aussprechen möchte, die Empfehlungs-E-Mail-Nachricht selbst, d.h. von seinem eigenen E-Mail-Account, an den Empfänger. Die empfehlende Person ist damit der Absender der Nachricht. Diese neue Ausgestaltung der eBay-Weiterempfehlungsfunktion war Gegenstand einer Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 8.12.2015 – 406 HK O 26/15). Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, Angebote für Verträge (hier: Mobilfunk) mit einer Weiterempfehlungsfunktion, durch die der Nutzer eine vorbereitete elektronische Nachricht versenden kann, zu versehen. Das LG entschied, dass eine unzulässige Werbe-Nachricht i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. UWG vorliegt, und gab damit dem Antrag statt. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei es ohne Bedeutung, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von der Beklagten, sondern von der von Beklagtenseite genutzten Verkaufsplattform bereitgestellt werde. Ferner sei es irrelevant, dass die E-Mail-Nachrichten, mit denen das Angebot der Beklagten weiterempfohlen werde, nicht von der Beklagten, sondern von Nutzern der eBay-Verkaufsplattform versandt würden. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG sei auch dann anwendbar, wenn die E-Mail-Werbung nicht von dem Gewerbetreibenden versandt werde, sondern von einem Dritten, der den Gewerbetreibenden "unterstütze". Entscheidend sei ausschließlich, dass die Beklagte Weiterempfehlungen per E-Mail-Nachricht dadurch veranlasst habe, dass sie (als Verkäufer) eine Verkaufsplattform (hier: eBay) genutzt hat, die eine derartige Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stelle. Ob diese Rechtsprechung des LG Hamburg von anderen Gerichten bestätigt wird, bleibt abzuwarten. Ungeachtet dessen, dass es rechtliche Gründe geben mag, die zweifeln lassen, ob diese Entscheidung rechtlich richtig ist, liegt sie – rein faktisch betrachtet – "auf einer Linie" mit den vorstehend dargestellten Entscheidungen zu Weiterempfehlungsfunktionen. Die Ausgestaltung der Weiterempfehlungsfunktion auf eBay ist sicherlich anders als bei den anderen Handelsplattformen und müsste dementsprechend rechtlich auch anders gewürdigt werden. Das LG Hamburg hat dies (aber) nicht unternommen. Als Fazit ergibt sich hieraus, dass Weiterempfehlungsfunktionen jedweder Ausgestaltung und auf jedweder Plattform derzeit scheinbar von den Gerichten als wettbewerbswidrig betrachtet werden.