Der BGH hat entschieden, dass die aufgrund der Funktion "Freunde finden" von Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die keine Facebook-Mitglieder sind, eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige belästigende Werbung darstellen (Urt. v. 14.1.2016 – I ZR 65/14). Nach Ansicht des BGH stellen die Einladungs-E-Mails Werbung von Facebook dar, auch wenn ihre Versendung durch den bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst werde. Mit dieser Einladungs-E-Mail sollten Dritte auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden, nur deswegen werde die Funktion von Facebook zur Verfügung gestellt. Diese E-Mails würden daher vom Empfänger auch nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook verstanden. Ferner hat der BGH ausgeführt, dass Facebook den Nutzer im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten i.S.d. § 5 UWG irregeführt habe. Das LG Düsseldorf hat ferner entschieden, dass die Vorhaltung des Like-Buttons von Facebook auf der eigenen Unternehmens-Website datenschutzwidrig und damit wettbewerbswidrig ist (Urt. v. 9.3.2016 – 12 O 151/15). Das Urteil ist zwar nach diesseitigen Informationen noch nicht rechtskräftig, es sollte aber ungeachtet dessen sehr ernst genommen werden. Der in dem Verfahren betroffene Händler hatte auf seiner Unternehmens-Website den Like-Button von Facebook vorgesehen. Weiterhin hatte er eine Datenschutzerklärung vorgehalten, in der u.a. über die Verwendung dieses Like-Buttons unterrichtet wurde. Das LG Düsseldorf stellte fest, dass bei Verwendung des Like-Buttons personenbezogene Daten an Facebook übersendet würden, sobald die betroffene Website des Unternehmens aufgerufen würde. Dies gelte nicht nur dann, wenn der die Website aufrufende Internetnutzer gleichzeitig bei Facebook eingeloggt sei, sondern auch dann, wenn der betroffene Internetnutzer dort zwar registriert, aber zum Zeitpunkt des Aufrufens nicht eingeloggt sei. Im Übrigen gelte dies auch dann, wenn der betroffene Internetnutzer überhaupt nicht bei Facebook registriert sei, aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Registrierung vornehme. Vor diesem Hintergrund müsse ein Händler, der den Like-Button auf seiner Seite vorsehe, über diese Datenerhebung durch Facebook rechtzeitig informieren. § 13 TMG sieht hierzu Folgendes vor: "Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist." Das LG Düsseldorf beurteilte diese Norm als Marktverhaltensregelung i.S.d. §§ 3, 3a UWG. Da diese Norm die Bereitstellung der entsprechenden Information vor der Datenerhebung erfordert, ist es – so das LG – nicht ausreichend, wenn der Betreiber der betroffenen Website eine solche Datenschutzerklärung "nur" auf seiner Unternehmenswebseite bereitstellt. Diese Datenschutzerklärung kann der Internetnutzer erst dann wahrnehmen, wenn er die Website aufgerufen hat und die betroffenen Daten hiernach bereits übermittelt worden sind (da die Datenerhebung bereits unmittelbar mit dem Aufruf beginnt). Eine entsprechende Datenschutzerklärung müsste insofern erfolgen, bevor die Daten (nach dem Aufruf der Website) übermittelt werden. Welche (neuen) technischen Vorkehrungen von der Rechtsprechung als geeignet angesehen werden, um die Anforderungen des § 13 TMG zu erfüllen, muss nun abgewartet werden.

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