Für den Widerrufsfall sieht das Gesetz eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Auf einzelnen Handelsplattformen, z.B. eBay, räumen Händler ihren Kunden eine – verlängerte – Widerrufsfrist von einem Monat ein. Dies ist zulässig (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 7.5.2015 – 6 W 41/15). Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, wenn der Kunde die Ware erhalten hat. Je nachdem, ob es sich um eine Einmal-Lieferung, eine Teil-Lieferung oder eine Sukzessiv-Lieferung handelt, kann der Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist variieren. Die amtlichen Gestaltungshinweise zur Widerrufsbelehrung sehen für die einzelnen Sachverhaltskonstellationen (Einmal-, Teil- oder Sukzessiv-Lieferung) unterschiedliche zeitliche Anknüpfungspunkte für den Beginn der Widerrufsfrist vor. Abhängig von der Art der Lieferung ergibt sich daher jeweils ein unterschiedlicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist. Die amtlichen Gestaltungshinweise schreiben vor, dass Händler in einer Widerrufsbelehrung nur eine Formulierung betreffend den Beginn der Widerrufsfrist verwenden dürfen (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, Gestaltungshinweis Nr. 1: "Fügen Sie einen der folgenden in Anführungszeichen gesetzten Textbausteine ein"). Zahlreiche Händler verwenden aber nicht nur einen Textbaustein betreffend den Beginn der Widerrufsfrist, stattdessen halten sie drei Textbausteine sowohl für den Fall der Einmal-, als auch für den Fall der Sukzessiv- und der Teil-Lieferung vor. Letztlich muss der Verbraucher dann auswählen, welcher Textbaustein betreffend den Beginn der Widerrufsfrist auf seinen Sachverhalt anwendbar ist. Ob die Vorhaltung von drei Textbausteinen mit den gesetzlichen Vorgaben gemäß den Gestaltungshinweisen konform ist, kann derzeit nicht final beurteilt werden. Es bestehen aufgrund des Wortlautes der Norm aber zumindest erhebliche Zweifel, dass dies rechtskonform ist. Das LG Frankfurt/M. hatte zuletzt einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem der betroffene Antragsgegner im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist zunächst drei Textbausteine bereitgestellt und hiernach zudem die folgende Formulierung verwendet hat: "Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn (...)". Das LG hat entschieden, dass die Vorhaltung einer Widerrufsbelehrung, die alle drei Möglichkeiten über den Fristbeginn kombiniert, wettbewerbswidrig ist, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der Varianten des Fristbeginns vorliegen kann (Beschl. v. 21.5.2015 – 2-06 O 203/15). Die Entscheidung ist nur in Beschlussform und nicht in Form eines begründeten Urteils ergangen. Das LG scheint damit lediglich den Halbsatz "Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn (...)." als unzulässig untersagt zu haben. Ob das LG auch entscheiden wollte, dass die Vorhaltung von drei Formulierungen betreffend den Widerrufsbeginn ebenfalls – wegen der insofern eindeutigen Gestaltungshinweise – unzulässig ist oder nicht, kann nicht beurteilt werden.