Der BGH hat klargestellt, dass bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ein vom Unterhaltspflichtigen seiner Lebensgefährtin geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB als vorrangige sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB gem. § 1609 Nr. 2 BGB von seinem Einkommen abzuziehen ist (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2016, 1511 = FamRB 2016, 216; hier Abzüge vom Einkommen eines Unterhaltspflichtigen, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, aus der ein Kind hervorgegangen ist).

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt kann auch (aus elternbezogenen Gründen) bestehen, wenn die Kindesmutter im Einverständnis mit dem seinen Eltern unterhaltspflichtigen Lebensgefährten das Kind persönlich betreut (s. hierzu unten II. 3. a).

Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtmissbräuchlich erscheint. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sich der gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtige auf den Familienselbstbehalt berufen kann. Es bleibt beim Selbstbehalt für einen unverheirateten Unterhaltspflichtigen. Der BGH begründet dies damit, dass die Zubilligung des Familienselbstbehalts auf der Prämisse basiert, dass der Unterhaltspflichtige verheiratet ist und sich die Ehegatten Unterhalt schulden.

 

Hinweis:

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt zzt. 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens; bei Vorteilen des Zusammenlebens i.d.R. 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, bemisst sich der angemessene Unterhalt des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).

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