a) Grobe Unbilligkeit
Gemäß § 27 S. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der richterlichen Beurteilung. Der BGH (FamRZ 2016, 697 = NJW 2016, 1166 = FamRB 2016, 182) erläutert die Bedeutung der Härtefallklausel als Gerechtigkeitskorrektiv. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Hierbei hat die Auslegung sich an die gesetzgeberische Zielsetzung zu orientieren, die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen.
Auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG findet § 27 VersAusglG Anwendung, da hier nach § 52 Abs. 1 VersAusglG der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in der Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte vollständig neu und ohne Bindung an die abzuändernde Entscheidung durchzuführen ist. Im vorliegenden Falle ist die Durchführung als teilweise unbillig erachtet worden, in dem ein Ehegatte sich wegen eines in der Ursprungsentscheidung einbezogenen Anrechts hat abfinden lassen und dieses nicht mehr ausgeglichen werden konnte. Zur Ermittlung des Umfangs der Beschränkung war dem Familiengericht grundsätzlich gestattet, die korrespondierenden Kapitalwerte des nicht mehr vorhandenen und des auszugleichenden Anrechts des durch das Erlöschen des Anrechts benachteiligten Ehegatten zugrunde zu legen.
b) Gleichartigkeit von Anrechten
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, sofern die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Der BGH (FamRZ 29016, 788 = MDR 2016, 633 = FuR 2016, 342 = FamRB 2016, 179) hat entschieden, dass Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und die alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht eines Zeitsoldaten entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht gleichartig i.S.v. § 18 VersAusglG sind.