In Übereinstimmung mit dem Beschluss des BVerfG (FamRZ 2015, 817) zur Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB hat jetzt der EGMR (FamRZ 2016, 437) entschieden, dass es nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wenn der Antrag des mutmaßlichen leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft unter Hinweis auf die zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehende sozial-familiäre Beziehung abgewiesen wird.

 

Hinweis:

Dies gilt selbst dann, wenn auch zwischen dem vermutlich leiblichen Vater und dem Kind eine vergleichbare sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat.

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