In der Entscheidung zum Verhältnis zwischen Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt (s.o. unter II. 2.) hat sich der BGH auch mit den Voraussetzungen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts befasst (BGH FamRZ 2016, 891 = MDR 2016, 523 = NJW 2016, 1511).

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB nur dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Neben kindbezogenen Gründen kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung in Betracht. Der BGH weist darauf hin, dass dies dann gelten kann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. Dies kann auch vorliegen, wenn ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb ganz oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Anders als bei Partnern, die nach der Trennung nicht mehr einvernehmlich an dieser ursprünglich gelebten Rollenverteilung festhalten, bedarf es nicht mehr der gesonderten Darlegung eines besonderen Vertrauenstatbestands.

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