1. Innengesellschaft
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen und sich dies auch nicht aus einer Vertragsauslegung ergibt, so ist nach einer Entscheidung des BGH (FamRZ 2016, 965 m. Anm. Wever = MDR 2016, 655 = FamRB 2016, 232) zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben, bevor auf die ergänzende Regel des § 722 Abs. 1 BGB zurückgegriffen wird.
2. Zugewinnausgleich/Bewertung
a) Unternehmensbeteiligungen
Für die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung ist grundsätzlich der Verkehrswert (Vollwert) einschließlich eines Goodwills maßgebend. Wesentliche Grundlagen sind die Mitberechtigung am Unternehmen, die anteilige Nutzungsmöglichkeit und der Ertragswert des Unternehmens. Dies kann nach Auffassung des OLG Düsseldorf (FamRZ 2016, 977 = MDR 2016, 593 = FamRB 2016, 213) unangemessen sein, wenn die Ertragsmerkmale nicht auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind, sondern ihren Grund im künftig zu erwartenden Einkommen haben, das der Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist. Die Beteiligung ist nach einem wirksam vereinbarten Abfindungsbetrag zu bewerten, wenn der Wert der Beteiligung maßgeblich auf den individuellen Leistungen und dem persönlichen Erfolg des Teilhabers beruht und die durch die Abfindungsklausel bedingte Wertminderung nicht durch die Chance auf Erhöhung des Wertes der Beteiligung beim Ausscheiden eines anderen Teilhabers kompensiert wird.
b) Landwirtschaftlicher Betrieb
Nach § 1376 Abs. 4 BGB werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit dem Ertragswert bilanziert, wenn eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann. Der BGH (FamRB 2016, 211) stellt klar, dass beim Ertragswert hinsichtlich der auf dem Betrieb lastenden Fremdverbindlichkeiten nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen ist. Der Unternehmerlohn ist pauschal zu bestimmen, es sei denn, die Erträge beruhen auf der individuellen Arbeit und den persönlichen Fähigkeiten des Inhabers, die auf einen Übernehmer nicht übertragbar sind. Zur Kontrolle sei eine Bewertung nach der Verkehrswertmethode vorzunehmen, bei der allerdings der Nominalwert der Fremdverbindlichkeit in Abzug zu bringen sei. Liege der so ermittelte Wert unter dem Ertragswert sei im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.
3. Schwiegerelternschenkung/Verjährung des Rückforderungsanspruchs
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2015, 393) kann Schwiegereltern, die dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn die Zuwendung in der Vorstellung vorgenommen worden ist, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung werde demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist. Hinsichtlich der Verjährung des Anspruchs weist der BGH (FamRZ 2016, 457 = MDR 2016, 275 = NJW 2016, 629 = FuR 2016, 229 = FamRB 2016, 87) darauf hin, dass hierbei zu unterscheiden ist. Handelt es sich um einen Rückforderungsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB unterliegt der Anspruch – bei dem es sich nicht um einen familienrechtlichen Anspruch handelt – der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Ist der Anspruch auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, gilt für ihn die 10jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB.
In seiner Entscheidung stellt der BGH zum einen klar, dass der Verjährungsbeginn in Altfällen nicht im Hinblick auf die – die Ansprüche von Schwiegereltern verbessernde – Entscheidung vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958) auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinausgeschoben worden ist. Zum anderen befasst er sich mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und dem Beginn seiner Verjährung. Er stellt klar, dass der Zeitpunkt der Scheidung für die Entstehung des Anspruchs nicht maßgeblich ist, allerdings ohne eindeutig zum Ausdruck zu bringen, dass es auf den Zeitpunkt der endgültigen Trennung der Eheleute ankomme. Er konstatiert: Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.