1. Bewertung der Anrechte
a) Kapitalgedeckte Versorgungen/Überschussanteile und Werteverzehr
Ausführlich behandelt der BGH (FamRZ 2016, 275 = MDR 2016, 525 = NJW 2016, 1728 = FuR 2016, 344) die Fragen der Einbeziehung von Überschussanteilen und der Behandlung von kapitalgedeckten Anrechten, aus denen bereits eine ungekürzte Altersrente bezogen wird. Überschussanteile, die aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven bestehen, sind in den Wertausgleich einzubeziehen, auch wenn sie erst nach Ehezeitende ausgewiesen werden, denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschüssen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinschaftlich.
Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, wie sich der planmäßige laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalbildenden betrieblichen Altersversorgung zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auswirkt. Nach Auffassung des BGH stellen die laufenden Veränderungen des Bewertungsfaktors in der Leistungsphase keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende tatsächliche Veränderung i.S.d. § 5 Abs. 2 VersAusglG dar. Der nachehezeitliche Rentenbezug berührt nicht die auf das Ehezeitende bezogenen Bewertungsfaktoren. Einer Berücksichtigung der kapitalgedeckten Anrechte mit ihrem Wert zum Ende der Ehezeit steht nicht schon ein vermeintlich fortschreitender Werteverzehr der laufenden Versorgung entgegen. Im Ausgangspunkt ist nicht davon auszugehen, dass der laufende Rentenbezug als solcher zu einem Verzehr eines individuell angesparten Deckungskapitals führt. Gleichwohl kann das Anrecht dann nicht mehr ungekürzt ausgeglichen werden, wenn der noch bestehende Barwert unter den Barwert des Anrechts bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist.
Hinweis:
Ist der Barwert niedriger als zum Ehezeitende, ist auf Seiten des Versorgungsträgers nur noch ein entsprechender Erfüllungsaufwand zu erwarten und nur dieser ist durch ein entsprechend geringeres Deckungskapital gesichert. Es kann dann nur noch dasjenige unter den Ehegatten geteilt werden, was als Deckungskapital vorhanden ist.
b) Betriebliche Altersversorgung
Der BGH (FamRZ 2016, 618 m. Anm. Borth = MDR 2016, 330 = FamRB 2016, 134) hat die in der Literatur vertretene Auffassung bestätigt, dass ein Anrecht nach dem gegenüber § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerten ist, wenn ein Versorgungsträger eine Versorgungsleistung zugesagt hat, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt. Bei einem Ausgleich nach § 44 VersAusglG ist der Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Ist einem Beschäftigten ein endgehaltsbezogenes Ruhegehalt zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche Bezugsgröße. Dem Versorgungsträger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu berechnen. Erforderlich ist daher festzustellen, welcher Art das auszugleichende Anrecht ist.
Hinweis:
Ein gewichtiges Indiz für eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen liegt vor, wenn der Beschäftigte während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht frei war.
c) Zugangsfaktor bei vorzeitigem Rentenbezug
Bei zeitratierlich zu bewertenden laufenden Versorgungen können Renten wegen eines verringerten oder hinausgeschobenen Rentenbezugs gekürzt oder erhöht sein, indem sie mit einem veränderten Zugangsfaktor multipliziert werden. Der BGH (FamRZ 2016, 35 m. Anm. Holzwarth) hat klargestellt, dass bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach §§ 39, 41, 43 VersAusglG unmittelbar mit Einzelpunkten zu bewerten sind, ein Zugangsfaktor unberücksichtigt bleibt.
Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils gem. § 39 VersAusglG dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße, wobei maßgeblich die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte sind. Der Halbteilungsgrundsatz wird nicht verletzt. Der Bezug der vorgezogenen und damit verlängerten (durch den Versorgungsabschlag gekürzten) Rente spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer beitragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde.
d) Wert nach Beginn des Rentenbezugs
Der BGH (FamRZ 2016, 791 m. Anm. Bachmann = MDR 2018, 654 = NJW 2016, 1233) hat klargestellt, dass nach Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln ist.
e) Diskontierungszinssatz bei externer Teilung
Der BGH (FamRZ 2016, 781 m. ablehnender Kritik Ruland FamRZ 2016, 867 = MDR 2016, 591 = FamRB 2016, 175) hat in einem ausführlichen Beschluss entschieden, dass die Verwendung des Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 S. 1 HGB bei der Ermittlung des Ausgleichswertes von extern zu teilenden Anrechten nicht zu beanstanden i...