Die StVO definiert den Begriff des "Mobil- oder Autotelefons" nicht. Entscheidendes Merkmal für ein Telefon ist, dass es dem Benutzer die Möglichkeit gibt, durch Übermittlung von Tönen mit einem anderen in Echtzeit zu kommunizieren (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 23 Rn 13a; Herrmann NStZ-RR 2011, 65; Gard/Singler NZV 2015, 569 f.). Ist das mit einem Gerät nicht möglich, greift § 23 Abs. 1a StVO nicht ein. Geräte wie ein iPod, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, fallen nicht unter den Begriff des Mobiltelefons i.S.d. § 23 StVO (AG Rinteln, Urt. v. 27.10.2016 – 24 OWi 32/16; AG Waldbröl VA 2015, 65; zur Handyuhr und zur Smart-Watch s. Krumm NZV 2015, 374). Ebenfalls nicht unter den Begriff des Mobiltelefons fallen Notebooks, Netbooks, Tablet-PC usw., mit denen man zwar über eine Internetverbindung ggf. (auch) telefonieren kann; sie aber noch als "Mobiltelefone" anzusehen, überschreitet die Wortlautgrenze (s. auch zutreffend Herrmann NStZ-RR 2011, 65, 67).
Andererseits werden von § 23 Abs. 1a StVO aber auch nicht nur Geräte erfasst, die ausschließlich das Telefonieren erlauben und nicht mit weiteren Funktionen ausgestattet sind. Angesichts der fortschreitenden Technik würden damit heute praktisch alle Mobiltelefone nicht mehr von dem Benutzungsverbot erfasst, da sie alle neben der Telefonfunktion weitere Nutzungsmöglichkeiten erlauben (Internet, SMS, Fotografie, MP3-Player, Navigation). Zutreffend ist es daher, darauf abzustellen, dass das Gerät zumindest auch die Benutzung als Telefon erlaubt (so OLG Karlsruhe NJW 2007, 240 = DAR 2007, 99 = VRR 2007, 34; s. auch Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 23 Rn 13a). Allerdings soll die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils nicht unter § 23 Abs. 1a StVO fallen (OLG Köln DAR 2009, 712 = NJW 2010, 546).
Hinweis:
Die Benutzung eines bloßen Diktiergerätes im Straßenverkehr ist also nicht nach § 23 Abs. 1a StVO bußgeldbewehrt. In Betracht kommen kann insoweit allenfalls ein Verstoß gegen § 1 StVO. Dasselbe gilt auch für ein reines Navigationsgerät. Die Benutzung der Navigationsfunktion in einem Smartphone/Handy wird allerdings unter § 23 Abs. 1a StVO fallen (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2013, 217 = VRR 2013, 230 = NStZ 2013, 736; OLG Köln VRR 2008, 353 = NZV 2008, 466 = NJW 2008, 3368).
Funkgeräte zählen nicht zu den "Mobiltelefonen" i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO (Hentschel/König/Dauer/König, a.a.O., § 23 Rn 13a). Anders scheint das das OLG Celle zu sehen (vgl. VRR 2009, 351 = DAR 2009, 655 m. Anm. Beck): Es geht davon aus, dass ein Funkgerät ein Mobil- oder Autotelefon i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist, wenn hiermit auch eine Kommunikation im öffentlichen Fernsprechnetz möglich ist. Dazu bemüht das OLG Celle die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Begriff der Benutzung, was m.E. ein Zirkelschluss ist, nachdem das OLG zunächst die Eigenschaft als "Mobiltelefon" verneint hat. Das AG Sonthofen hat, was ebenfalls unzutreffend ist, ein sog. Walkie-Talkie als Mobiltelefon angesehen (AG Sonthofen VRR 2010, 475 = NStZ-RR 2010, 387 = DAR 2011, 99 m. abl. Anm. Miller = NZV 2011, 214).