a) Paritätisches Wechselmodell
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob eine gerichtliche Umgangsregelung auch ein Umgangsrecht im Umfang eines strengen und paritätischen Wechselmodells zum Inhalt haben kann. Der BGH (FamRZ 2017, 532 m. Anm. Schwonberg = NJW 2017, 1815 = MDR 2017, 401 = FamRB 2017, 136 m. Hinw. Clausius = FuR 2017, 253 m. Bearb. Soyka) folgt der Mindermeinung, dass eine Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird. Auch bei einem regelmäßig im Sorgerechtsverfahren auszutragenden Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes spricht insbesondere bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts nichts gegen eine derartige Regelung im Umgangsrechtsverfahren. Entscheidender Maßstab der Regelung ist das im Einzelfall festzustellende Kindeswohl.
Hinweis:
Eine auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations-und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus und ist nicht geeignet, eine solche erst herbeizuführen.
b) Aussetzung des Umgangs
Der EGMR (FamRZ 2017, 891 m. Anm. Hammer) hat entschieden, dass eine Aussetzung des Umgangs grundsätzlich zu befristen oder zumindest in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist, soweit nicht die Überprüfung als solche das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde. Er begründet dies insbesondere mit dem Gesichtspunkt, dass i.d.R. die Gründe für eine Aussetzung des Umgangs nicht dauerhaft sind. Die Verweigerung des Umgangs mit dem Kind stellt einen Eingriff in das nach § 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar und bedarf einer besonderen Überprüfung. Weitgehende Beschränkungen bergen die Gefahr, dass das Familienleben zwischen einem Kind und den Eltern endgültig abgeschnitten wird.
c) Persönliche Anhörung des Kindes
Das Familiengericht ist im Umgangsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2016, 1385). Der BGH (FamRZ 2017, 532 = MDR 2017, 401) betont, dass dies grundsätzlich auch eine persönliche Anhörung des Kindes erfordert.
d) Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Verfahrensbeistands
Der BGH (FamRZ 2017, 231 m. Anm. Zorn = FamRB 2017, 51 m. Hinw. Menne) hat klargestellt, dass auf den Vergütungsanspruch des berufsmäßigen Verfahrensbeistands in einer Kindschaftssache die Ausschlussfrist von 15 Monaten nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB entsprechende Anwendung findet. Zwar werde in §§ 158 Abs. 7 S. 2, 168 Abs. 1 FamFG nicht auf diese Vorschrift verwiesen. Es handele sich aber hierbei um eine planwidrige Regelungslücke, wie sich aus dem Werdegang des Reformgesetzes ergebe.