a) Absehen von Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Im Anschluss an seine einschlägigen Beschlüsse (BGH FamRZ 2016, 2081 = MDR 2017, 280 = FuR 2017, 77 und FamRZ 2017, 97 = FuR 2017, 89) erläutert der BGH (FamRZ 2017, 195 = MDR 2017, 212 = FamRB 2017, 87 m. Hinw. Götsche = FuR 2017, 152 m. Bearb. Soyka) die Kriterien für die vorzunehmende Ermessensausübung. Der Ausschluss des Ausgleichs findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes immer dann, wenn der mit der Vorschrift verfolgte Zweck nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird. Der Regelungszweck erschöpft sich nicht darin, einem mutmaßlich fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausschluss Rechnung zu tragen. Die Gesetzesmaterialen lassen erkennen, dass auch die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollen. Sonach sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen. Beträgt der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte – wie im entschiedenen Fall – 1.855,17 EUR, was nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 EUR entspricht, kann von einer völligen wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden.
b) Entzug von Anrechten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Wie der BGH (FamRZ 2017, 26 m. Anm. Siede = FamRB 2017, 9 m. Hinw. Kemper = MDR 2017, 281 = FuR 2017, 76 m. Bearb. Soyka) ausführt, ist dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in den Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsaugleichs zur „Prämierung“ einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Diesen Prinzipien widerspräche ein voller Ausgleich, nachdem der Ausgleichsberechtigte sein Anrecht durch die Ausübung des Kapitalwahlrechts und nach erfolgter Auszahlung des Abfindungsbetrags dem Versorgungsausgleich entzogen hat und ein güterrechtlicher Ausgleich wegen der vereinbarten Gütertrennung ausgeschlossen war.