a) Bestimmung von Anrechten als Kapitalbetrag
Das bei einer Versorgungskasse zu begründende Anrecht ist gem. § 14 Abs. 1, 4 VersAusglG nicht als monatlicher Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswertes zu bestimmen, der dem hälftigen ehezeitlichen Übertragungswert nach § 45 Abs. 1 VersAusglG entspricht und die Grundlage für die spätere von der Versorgungsausgleichskasse zu beziehende Versorgung bildet (BGH FamRZ 2017, 727 = FuR 2017, 321 m. Bearb. Soyka).
b) Beschränkte Rechtskraft einer Versorgungsausgleichsentscheidung
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2013, 1548; 2014, 1614) kommt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich keine Eigenschaft als generelle Auffangnorm für im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte zu. Aus der Natur des Ausgleichsverfahrens als Amtsermittlungsverfahren folgt, dass sämtliche vorhandenen Anrechte Gegenstand des Verfahrens werden, unabhängig davon, ob sie von den Ehegatten mitgeteilt oder verschwiegen wurden. Etwas anderes gilt dann, wenn es sich bei der Ausgangsentscheidung um eine bewusst ergangene Teilentscheidung handelt. Dies ist etwa der Fall, wenn hinsichtlich einzelner Anrechte noch keine endgültige Regelung getroffen worden ist, weil die Anrechte noch nicht ausgleichsreif i.S.v. § 19 VersAusglG waren. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH (FamRZ 2017, 197 = MDR 2017, 578 = FamRB 2017, 46 m. Hinw. Götsche = FuR 2017, 153 m. Bearb. Soyka) auch den Fall der irrigen Annahme der fehlenden Ausgleichsreife entsprechend entschieden.
Hinweis:
Wenn im Ausgangsverfahren ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung zu Unrecht als noch nicht ausgleichsreif behandelt worden ist, steht die Rechtskraft der Entscheidung einem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht entgegen.
c) Beschwerde
aa) Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers
Ein Versorgungsträger ist nicht befugt, Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts einzulegen, wenn dieses gem. § 18 VersAusglG vom Ausgleich eines bei einem anderen Versorgungsträger bestehenden Anrechts abgesehen hat, sofern sich dies auf den Ausgleich des bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechts nicht auswirken kann. (BGH FamRZ 2017, 435 = FamRB 2017, 133 m. Hinw. Siede).
bb) Beschwerdefristen für einen nicht beteiligten Versorgungsträger
Die Beschwerdefristen nach § 63 Abs. 1, 3 S. 2 FamFG werden für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger jedenfalls nicht in Lauf gesetzt, solange dieser noch nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Entscheidung hatte (BGH FamRZ 2017, 727 m. Anm. Streicher = FuR 2017, 321 m. Bearb. Soyka = FamRB 2017, 213 m. Hinw. Wagner).