a) Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung und Beginn der Anfechtungsfrist
Die Frage der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Abstammungssachen ist nunmehr durch eine Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 123 m. Anm. Siede = MDR 2017, 34, FamRB 2017, 94 m. Hinw. Schwonberg = FuR 2017, 84 m. Bearb. Soyka) geklärt. Die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter ist im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB ausgeschlossen. Dass bei der Anfechtung durch die Mutter aus eigenem Recht anders als bei der Anfechtung durch das Kind eine Kindeswohlprüfung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, vermag keine materielle Gegnerstellung von Mutter und Kind zu begründen und hindert die gesetzliche Vertretung durch die Mutter nicht. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratet, so ist für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB gem. § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis der Mutter abzustellen.
Hinweis:
Der allein Sorgeberechtigte kann also in wirksamer Form über das „Ob“ der Anfechtung entscheiden.
b) Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht gem. § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB auf den Scheinvater über, der den Unterhalt geleistet hat. Der BGH (FamRZ 2017, 900 m. Anm. Wellenhofer = MDR 2017, 575) betont, dass der nach dieser Vorschrift übergegangene Anspruch mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch identisch ist, so dass er nach § 195 BGB wie der ursprüngliche Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden ist der Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem er geltend gemacht werden kann. Dies ist erst möglich mit der Rechtskraft der Vaterschaftsanfechtung und der Realisierungsmöglichkeit gegen den Erzeuger, der grundsätzlich erst dann auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder seine Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist (§ 1600d Abs. 4 BGB). Der BGH hat schon in seiner früheren Rechtsprechung eine Durchbrechung dieser Rechtsausübungssperre bei einem böswilligen, arglistigen oder deliktischen Verhalten des Scheinvaters gebilligt. In jüngerer Zeit hat er an dieser restriktiven Rechtsprechung nicht mehr festgehalten und eine Durchbrechung vorgenommen, wenn die Antragsbefugten von der Möglichkeit eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens längere Zeit keinen Gebrauch gemacht haben. Der BGH stellt nunmehr klar, dass die Prognose eines hinausgeschobenen Feststellungsverfahrens auch auf andere Tatsachen gestützt werden kann.
c) Abstammung
Der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist, so dass ein Bedürfnis für eine weitere Klärung nur ausnahmsweise gegeben sein kann (BGH FamRZ 2017, 219 m. Anm. Reuß = FamRB 2017, 54 m. Hinw. Schwonberg). Eine Ausnahme kommt etwa dann in Betracht, wenn die erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt worden ist oder das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem heutigen wissenschaftlichen Standard eindeutig unterlegen war.