Die Frage der gesetzlichen Vertretung des Kindes in Abstammungssachen ist nunmehr durch eine Entscheidung des BGH (FamRZ 2017, 123 m. Anm. Siede = MDR 2017, 34, FamRB 2017, 94 m. Hinw. Schwonberg = FuR 2017, 84 m. Bearb. Soyka) geklärt. Die allein sorgeberechtigte und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratete Mutter ist im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft von der gesetzlichen Vertretung des minderjährigen Kindes nicht nach §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 3, 181 BGB ausgeschlossen. Dass bei der Anfechtung durch die Mutter aus eigenem Recht anders als bei der Anfechtung durch das Kind eine Kindeswohlprüfung vom Gesetz nicht vorgesehen ist, vermag keine materielle Gegnerstellung von Mutter und Kind zu begründen und hindert die gesetzliche Vertretung durch die Mutter nicht. Ist die Mutter allein sorgeberechtigt und mit dem rechtlichen Vater nicht verheiratet, so ist für den Beginn der das minderjährige Kind betreffenden Frist zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600b BGB gem. § 166 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis der Mutter abzustellen.

 

Hinweis:

Der allein Sorgeberechtigte kann also in wirksamer Form über das „Ob“ der Anfechtung entscheiden.

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