Die Beschwerdefristen nach § 63 Abs. 13 S. 2 FamFG werden für einen am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger jedenfalls nicht in Lauf gesetzt, solange dieser noch nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Entscheidung hatte (BGH FamRZ 2017, 727 m. Anm. Streicher = FuR 2017, 321 m. Bearb. Soyka = FamRB 2017, 213 m. Hinw. Wagner).

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