1. Ehewohnung
a) Überlassung während der Trennungszeit
Nach § 1361b BGB kann ein Ehegatte während der Trennungszeit verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Steht die Ehewohnung im Miteigentum des Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB die gegenüber § 745 Abs. 2 BGB speziellere Regelung (BGH FamRZ 2017, 693 m. Anm. Wever).
Hinweis:
Hat der Eigentümer-Ehegatte dem anderen Ehegatten die Ehewohnung überlassen, kann er bei wesentlicher Veränderung der Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung im Ehewohnungsverfahren verfolgen.
b) Herausgabeverlangen
Der BGH (FamRZ 2017, 22 m. Anm. Finke = FuR 2017, 78 m. Bearb. Soyka = FamRB 2017, 2 m. Hinw. Neumann) hat sich mit dem Verhältnis des § 1361b BGB zu zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen befasst und klargestellt, dass während der Trennungszeit der auf § 985 BGB gestützte Antrag auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig ist. Die Vorrangigkeit des § 1361b BGB ergibt sich aus seinem Zweck, den Interessen an der Nutzung der Ehewohnung während der Trennungszeit nach Billigkeitsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Der BGH stellt heraus, dass die Qualifizierung als Ehewohnung nicht davon abhängt, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben, und sie ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit behält.
Hinweis:
Das unzulässige Herausgabeverlangen kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden.
2. Ehevertrag/Scheidungsfolgenvertrag
a) Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags
Der BGH (FamRZ 2017, 884 m. Anm. Bergschneider = MDR 2017, 576 = FamRB 2017, 203 m. Hinw. Kogel) bekräftigt seine Rechtsprechung zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags und der Struktur der richterlichen Inhaltskontrolle (vgl. FamRZ 2014, 629; 2013, 195; 2008, 2011; 2005, 691; Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 880, 903; hier: Ausschluss des nachehelichen Unterhalts – unter Vorbehalt des Betreuungsunterhalts-, des Versorgungs- und des Zugewinnausgleichs). Er betont, dass selbst dann, wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, der Ehevertrag sich im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen kann, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt und sich durch eine subjektive Imparität auszeichnet. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Fall der Bestand des Familienunternehmens geschützt werden sollte und dass die Mutter des Ehemanns die Übertragung der Geschäftsanteile von dem Abschluss eines Ehevertrags abhängig machte, bewog den BGH angesichts der ausgenutzten sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der Ehefrau nicht zu einer anderen Beurteilung, und er bejahte die Entscheidung des OLG zum Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt.
b) Formwirksamkeit eines sog. Beschlussvergleichs
In der streitigen Frage, ob ein gerichtlich festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO der Wirksamkeit eines notariellen Vertrags entspricht, hat sich der BGH (FamRZ 2017, 603 m. Anm. Bergschneider = MDR 2017, 416 = FamRB 2017, 375 m. Hinw. Schwamb) der Auffassung angeschlossen, dass auf einen solchen Vergleich (hier über die Scheidungsfolgen) § 127a BGB stets entsprechende Anwendung findet. Dies ergebe sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien. Der Schutz der Beteiligten sei hinreichend gewährleistet durch die Möglichkeit, die beabsichtigte Vereinbarung ohne Zeitdruck mit rechtlicher Beratung zu prüfen.
3. Zwangsversteigerung des Familienheims/Verteilung des Übererlöses
Wenn die Gemeinschaftler während der Zwangsversteigerung eines Grundstücks – etwa des gemeinsam bewohnten Familienheims nach Ehescheidung – keine Einigung über die Verteilung des Übererlöses erzielen können, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort. Es fehlt in diesem Falle weiterhin an der für eine Aufrechnung oder für ein Zurückbehaltungsrecht erforderlichen Gegenseitigkeit. Der BGH (FamRZ 2017, 623 mit Anm. Wever = MDR 2017, 459 = FamRB 2017, 163 m. Hinw. Kogel = FuR 2017, 328 m. Bearb. Soyka) stellt in Abweichung zu seiner früheren Entscheidung klar (BGH FamRZ 2000, 355), dass allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft führt, sondern nur zu einer deklaratorischen Übertragung der Forderung als „unverteilt“.
Hinweis:
Dem jederzeit bestehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 S. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden.
4. Zugewinnausgleich/privilegiertes Anfangsvermögen: Erwerb eines behindertengerechten Fahrzeugs
Dem Anfangsvermögen wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, gem. § 1374 Abs. 2 BGB nach Abzug der Verbindlichkeiten hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Der BGH (MD...