1. Ermittlung des Ausgleichswerts
a) Berechnung des Ausgleichswerts einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Die VBL praktiziert bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zur Bestimmung des Ausgleichswertes die Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwertes – gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten – auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte umzurechnen. Der BGH (FamRZ 2017, 863 m. Anm. Borth = MDR 2017, 649 = FamRB 2017, 210 m. Hinw. Hauß) erhebt gegen diese Verfahrensweise keine grundlegenden rechtlichen Bedenken. Er weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen dieser Berechnung die Verwendung von geschlechtsspezifischen unterschiedlichen Bewertungsfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts führt.
b) Anrechnung von Vordienstzeiten
Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag oder Kapitalwert maßgeblich. Ist eine unmittelbare Bewertung nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung nach § 45 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vorzunehmen, wobei grundsätzlich auf die tatsächliche Betriebszugehörigkeit abzustellen ist. In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2009, 1735) hat der BGH (FamRZ 2017, 705 = FamRB 2017, 174 m. Anm. Siede) entschieden, dass die der Betriebszugehörigkeit arbeitsvertraglich gleichgestellten Vordienstzeiten beachtlich sind, wenn sie für die Erwerbsdauer der Versorgung und deshalb auch für die Höhe der Versorgungszusage Bedeutung haben. Eine arbeitsvertragliche Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Warte- oder Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen nicht erforderlich.
c) Ruhen beim Ausgleich einer Beamtenversorgung
Auch im Falle des Ruhens ist für den Ausgleich einer Beamtenversorgung grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich und wirkt sich die Ruhensregelung in § 56 Abs. 1, 3 BeamtVG auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften regelmäßig nicht aus (vgl. BGH FamRZ 1996, 98). Der BGH (FamRZ 2017, 192 m. Anm. Borth = MDR 2017, 341 = FamRB 2017, 47 m. Hinw. Götsche) stellt klar, dass aber – wie sich aus dem Halbteilungsgrundsatz ergibt – das Ruhen dann beachtlich und vom Ausgleichsberechtigten mitzutragen ist, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat. Dies ist der Fall, wenn der Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält. Daher ist der Ruhensbetrag ausnahmsweise im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, soweit eine Abfindung der Abgeltung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften dient und soweit der Ausgleichsberechtigte an der Abfindung partizipiert hat.
2. Wegfall des Ausgleichs
a) Absehen von Teilung gleichartiger Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Im Anschluss an seine einschlägigen Beschlüsse (BGH FamRZ 2016, 2081 = MDR 2017, 280 = FuR 2017, 77 und FamRZ 2017, 97 = FuR 2017, 89) erläutert der BGH (FamRZ 2017, 195 = MDR 2017, 212 = FamRB 2017, 87 m. Hinw. Götsche = FuR 2017, 152 m. Bearb. Soyka) die Kriterien für die vorzunehmende Ermessensausübung. Der Ausschluss des Ausgleichs findet seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes immer dann, wenn der mit der Vorschrift verfolgte Zweck nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird. Der Regelungszweck erschöpft sich nicht darin, einem mutmaßlich fehlenden wirtschaftlichen Interesse der Eheleute an einem Ausschluss Rechnung zu tragen. Die Gesetzesmaterialen lassen erkennen, dass auch die Interessen der Versorgungsträger in den Blick genommen werden sollen. Sonach sind in erster Linie die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung eines auch geringfügigen Zuwachses an Anrechten abzuwägen. Beträgt der Wertunterschied der korrespondierenden Kapitalwerte – wie im entschiedenen Fall – 1.855,17 EUR, was nach derzeitigem Rentenwert einem zusätzlichen Rentenbetrag von monatlich 8,57 EUR entspricht, kann von einer völligen wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit des Ausgleichs nicht ausgegangen werden.
b) Entzug von Anrechten durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Wie der BGH (FamRZ 2017, 26 m. Anm. Siede = FamRB 2017, 9 m. Hinw. Kemper = MDR 2017, 281 = FuR 2017, 76 m. Bearb. Soyka) ausführt, ist dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel des § 27 VersAusglG soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken...