Nach dem jüngsten Urteil des BGH vom 12. Juli zur Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos (Az. III ZR 183/17, Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht) hat die Bundesregierung dazu geraten, diesbezüglich zu Lebzeiten klare Regelungen für den Todesfall zu treffen. Mit dem nunmehr gegebenen Wissen, dass die persönliche digitale Kommunikation komplett für die Erben zugänglich wird, sollte jeder Online-Nutzer festlegen, wer sein digitales Erbe verwalten dürfe und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden solle.
Es gebe hier mehrere Möglichkeiten, für Klarheit zu sorgen:
Am einfachsten, so der Rat der Regierung, sei es, eine Person des Vertrauens zu bestimmen und für sie eine Liste mit allen Konten einschließlich der Passwörter anzulegen. Ein Muster für eine solche Liste, die auch auf E-Mail-Konten, den Versandhandel und Bezahldienste eingehe, sei unter der Internetadresse https://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2018/04/2018-04-03-liste-nut-zerkonten.html abrufbar.
Verbindlicher sei allerdings eine Vollmacht. Mit ihr werde die Vertrauensperson genannt, die den digitalen Nachlass im Sinne des Verstorbenen regelt. Sie könne auch entscheiden, was mit Geräten wie Computer, Smartphone, Tablet und den dort gespeicherten Daten passieren soll. Unabdingbar sei, dass die Vollmacht "über den Tod hinaus" gelte. Ein Muster ist unter https://www.verbraucherzentra-le.nrw/wissen/digitale-welt/datenschutz/digitaler-nach-lass-letzter-wille-zu-gespeicherten-daten-12002 verfügbar.
Man könne den digitalen Nachlass auch in einem Testament regeln. Dieses müsse handschriftlich verfasst, klar formuliert und unterschrieben sein. Selbstformulierte Testamente könnten allerdings leicht unwirksam sein. Deshalb lohne sich, so der Rat der Regierung, der Gang zum Rechtsanwalt oder Notar.
- Digitaler Nachlass bei Google und Facebook
Einige Diensteanbieter hätten eigene Regelungen für den digitalen Nachlass. So biete etwa Google einen "Kontoinaktivität-Manager" an. Über ihn könnten Nutzer Google zu Lebzeiten mitteilen, wer Zugriff auf ihre Daten haben dürfe und wann das Konto gelöscht werden soll. Bei Facebook könne man Konten in den sog. Gedenkzustand versetzen oder löschen lassen.
Daneben verweist die Bundesregierung auch auf die Möglichkeit, kommerzielle Firmen mit der Abwicklung des digitalen Nachlasses zu beauftragen. Allerdings müsse man hier wissen, dass dann Kosten entstehen und Dritten der Zugriff auf – zum Teil sehr persönliche – Daten eröffnet werde.
[Quelle: Bundesregierung]