1 Bundesregierung prüft Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts
Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dass im Recht der Berufsausübungsgesellschaften Reformbedarf besteht. Das schreibt sie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 19/3014). Die BRAK hatte im Mai einen Modernisierungsvorschlag vorgelegt (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 11/2018, S. 532); auch auf dem diesjährigen Deutschen Anwaltstag wurde über eine Reform diskutiert.
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften an dem Prinzip der personalen Verantwortung der einzelnen Berufsträger festgehalten werden. Ob und in welchem Umfang daneben Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten und Adressaten berufsrechtlicher Sanktionen sein sollen und ob eine berufsrechtliche Zulassung sowie eine Kammermitgliedschaft solcher Gesellschaften begründet werden sollen, werde geprüft.
An dem Verbot von reinen Kapitalbeteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften solle, so die Regierung, zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich festgehalten werden. Ob das Verbot in begrenzten Fällen, z.B. eines nicht mehr aktiven Berufsangehörigen, gelockert werden könne, wenn die Unabhängigkeit und Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet sei, solle aber untersucht werden.
Zum Vorschlag einer Öffnung der Bundesrechtsanwaltsordnung für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus den Mitgliedstaaten der EU schreibt die Bundesregierung, diese könnten bereits nach geltendem Recht in Deutschland tätig sein. Ob es im Einzelfall Beschränkungen gibt, die aufgehoben oder geändert werden können, und ob und welche weiteren Regelungen erforderlich sind, um die Einhaltung des Berufsrechts sicherzustellen, werde geprüft.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Gesetzesinitiative gegen Abmahnmissbrauch beim Datenschutz
Die seit Mai geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat trotz ihres langen Vorlaufs viele Firmen und Homepage-Betreiber "kalt erwischt" und überfordert sie offenbar immer noch. Wie des Öfteren in der Tagespresse berichtet wird, sind zahllose Internetauftritte immer noch nicht an die neue Rechtslage angepasst. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein haben sich kürzlich veranlasst gesehen, entsprechende Hilfestellungen für Anwälte zu geben (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 12/2018, S. 590).
Bereits kurz nach Inkrafttreten der neuen Regelungen wurde deshalb vielerseits vermutet, dass hier Abmahnvereine und Abmahnanwälte ein lukratives Betätigungsfeld wittern und massenhaft Abmahnungen wegen Nichteinhaltung der neuen Datenschutzvorschriften verschicken. Dies hat sich offenbar (noch) nicht bestätigt, gleichwohl gibt es Initiativen auf Bundes- und Länderebene, hier gesetzlich vorzubeugen. Bereits im Juni hat der Deutsche Bundestag eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung aufgefordert wird, bis Anfang September einen Gesetzentwurf gegen missbräuchliche Abmahnungen vorzulegen.
Nun hat auch das Bundesland Bayern einen entsprechenden Regelungsentwurf in den Bundestag eingebracht. Dieser sieht vor, das Datenschutzrecht generell aus dem UWG herauszunehmen, indem ausdrücklich geregelt wird, dass es sich bei den Vorschriften der DSGVO und deren Durchführungsbestimmungen nicht um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 3a UWG handelt. Ferner solle § 2 UKlaG dahingehend eingeschränkt werden, dass allein eine fehlerhafte Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten, wie etwa eine unter formellen Fehlern leidende Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Unternehmens, noch keine zivilrechtlichen Verbändeansprüche begründet.
Es bestehe, so die Begründung des Entwurfs, ansonsten die Gefahr, dass die herrschende Rechtsunsicherheit ausgenutzt werde, um gegenüber Unternehmern zu eigenen Geschäftszwecken in großem Umfang missbräuchliche Abmahnungen auszusprechen. Dies sei aber vom EU-Normengeber so nicht beabsichtigt gewesen.
[Quelle: Bundesrat]
3 Ex-Präsident des BVerfG für Abschaffung des Soli
Der ehemalige Präsident des BVerfG, Hans-Jürgen Papier, hat sich für die Abschaffung des steuerlichen Solidaritätszuschlags ausgesprochen. In einem öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses des Bundestags Ende Juni erklärte Papier, der Solidaritätszuschlag sei mit dem Ende des Solidarpakts II verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen. Die Mehrheit der übrigen Sachverständigen sprach sich ebenfalls für die Abschaffung des Steuerzuschlags aus.
Derzeit liegen dem Bundestag zwei Gesetzentwürfe aus den Fraktionen vor, die das Ende des Solidaritätszuschlags vorsehen. Begründet werden sie u.a. mit der Verfassungswidrigkeit des Zuschlags. Der vor 23 Jahren angegebene Zweck der Sicherung des einigungsbedingten Mittelbedarfs des Bundes sei inzwischen weggefallen. Daher sei die Verfassungsmäßigkeit nicht mehr gegeben, weil der Ausnahmecharakter der Ergänzungsabgabe eine dauerhafte und immerwährende Erhebung dieser Steuer verbiete.
Des Weiteren wird die Abschaffung des Soli damit begründet, dass den Bürgern bei seiner Einführ...