Ist der Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht rechtskräftig, sollten verfahrensrechtliche Probleme nicht auftreten.
a) Kostenfestsetzungsbeschluss noch nicht erlassen
Wird das Versehen, eine Kostenposition nicht zur Festsetzung anzumelden, alsbald nach dem Einreichen des Kostenfestsetzungsantrags bemerkt, bestehen noch gute Aussichten, dass der Rechtspfleger noch keine Entscheidung über diesen Kostenfestsetzungsantrag getroffen hat. Denn der Rechtspfleger hat im Regelfall dem Erstattungspflichtigen vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag rechtliches Gehör zu gewähren, was einige Zeit in Anspruch nimmt. In einem solchen Fall wird der Rechtspfleger dann den Nachfestsetzungsantrag ebenfalls dem Gegner zuleiten und über beide Festsetzungsanträge gemeinsam in einem einzigen Beschluss entscheiden.
b) Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen
Hat der Rechtspfleger den Kostenfestsetzungsbeschluss bereits erlassen, als der Nachfestsetzungsantrag eingeht, leiten viele Rechtspfleger ein weiteres Kostenfestsetzungsverfahren ein, hören hierzu erneut den Erstattungspflichtigen und treffen dann eine weitere Entscheidung über den Nachfestsetzungsantrag. Wird diesem stattgegeben, ergeht dann ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss.
Hat der Rechtspfleger dem (ersten) Kostenfestsetzungsbeschluss nicht in vollem Umfang entsprochen, kann der Antragsteller diesen – abhängig vom Wert der Beschwer – mit der befristeten Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG bzw. mit der sofortigen Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO anfechten. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs kann der Antragsteller dann auch die vergessenen Kostenpositionen geltend machen. In einem solchen Fall wird die Nachfestsetzung aus prozessökonomischen Gründen zugelassen (s. KG NJW-RR 1991, 768; Dörndorfer in: Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 198).
Hat der Rechtspfleger demgegenüber dem (ersten) Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang stattgegeben, ist der Antragsteller hierdurch nicht beschwert. Die Einlegung einer befristeten Erinnerung oder sofortigen Beschwerde wäre dann mangels Beschwer unzulässig. Eine Beschwer kann auch nicht nachträglich dadurch hergeleitet werden, dass der Antragsteller neue Kostenpositionen, über die der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden hat, nachschiebt (s. OLG Bamberg JurBüro 1983, 129; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 449; Dörndorfer,> a.a.O.). In einem solchen Fall ist dann lediglich die Nachfestsetzung nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zulässig.