a) Fall des Niedersächsischen OVG
Gegenstand des Beschlusses des Nds. OVG war die Frage, ob dem in einem Verwaltungsstreitverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr für Besprechungen für die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen angefallen ist. In jenem Fall hatte die beklagte Behörde die Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid entzogen. Hiergegen hatte der Kläger beim VG Lüneburg Klage erhoben und diese u.a. darauf gestützt, der von der Beklagten ermittelte Stand von 8 Punkten sei unrichtig, weil ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig sei. In einem kurz nach der Klageerhebung geführten Telefonat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einer Sachbearbeiterin der Beklagten mitgeteilt, er werde Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Verfügung nicht umgehend zurückgenommen werde. In der Folgezeit hatte die Beklagte dann aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes die Entziehungsverfügung wieder aufgehoben. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger für die telefonische Besprechung seines Prozessbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Klägers hat das VG Lüneburg zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Nds. OVG (RVGreport 2018, 56 [Hansens] = JurBüro 2018, 90) zurückgewiesen.
Das Nds. OVG hat einen hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers vermisst, aus dem sich entnehmen lässt, dass eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung stattgefunden hat.
Hinweis:
Nach dem Nds. OVG setzt eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung eine beiderseitige Bereitschaft der Parteien zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus.
Auch sonst hätten keine Anhaltspunkte für eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung vorgelegen. Das Nds. OVG hat darauf hingewiesen, dass allein die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Behörde kein Argument sei, mit dem die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfügung als Voraussetzung ihrer Rücknahme dargetan werden könne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nämlich eine gebundene Entscheidung gewesen, die allein aufgrund der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen nicht von der Behörde hätte aufgehoben werden können.
b) Maßgebliche Voraussetzungen des Gebührentatbestands
Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VV RVG stellt allein darauf ab, dass die Besprechung entweder auf die Vermeidung oder auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein muss. Auf welche Weise dieses Ergebnis erreicht werden soll, ist für den Gebührentatbestand unerheblich. Ein Gespräch ist beispielsweise dann auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet, wenn der Rechtsanwalt versucht, den Gegner zur Rücknahme seiner Klage (OLG Koblenz RVGreport 2005, 279 [Hansens] = AGS 2005, 276; OLG Hamburg AGS 2007, 31) oder zur Rücknahme des Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung (OLG Hamburg MDR 2007, 181) oder zum Anerkenntnis (OLG Köln AGS 2010, 9) zu bewegen. Dabei genügt bereits ein kurzes, sachbezogenes Gespräch (OLG Hamburg a.a.O.). Eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung kann auch – wie im Fall des Nds. OVG – auf die Rücknahme eines im anhängigen Rechtsstreit angefochtenen Bescheids gerichtet sein.
Hier ist allerdings bereits zweifelhaft, ob die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen in dem Telefonat des Prozessbevollmächtigten die Sachbearbeiterin der beklagten Behörde überhaupt dazu bewegen konnte, den Entziehungsbescheid wieder aufzuheben. Bei der ergangenen gebundenen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis käme dies nämlich nur dann in Betracht, wenn die Sachbearbeiterin ihre Entscheidung zum Zeitpunkt der Besprechung für unrechtmäßig gehalten hätte.
Ferner muss sich der von dem Rechtsanwalt angesprochene Gesprächspartner überhaupt auf ein Gespräch einlassen. Verweigert dieser hingegen von vornherein ein sachbezogenes Gespräch, kommt eine Besprechung schon im Ansatz nicht in Betracht (BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens = AGS 2007, 129 m. Anm. Schons). Folglich muss die Gegenseite in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens eingetreten sein (BGH a.a.O.).
Es ist nicht ersichtlich, dass auch diese Voraussetzung im Fall des Nds. OVG vorgelegen hat. Zwar hatte die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufene Sachbearbeiterin der beklagten Behörde ein Gespräch nicht von vornherein abgelehnt. Jedoch konnte der Kläger auch nicht vortragen, dass die Sachbearbeiterin überhaupt Überlegungen angestellt hat, das Verfahren einvernehmlich zu beenden. Ebenso wenig hatte der Kläger vorgetragen, dass die Sachbearbeiterin das Vorbringen seines Rechtsanwalts, nämlich die Androhung von Schadensersatzansprüchen, zum Anlass genommen hatte, die verlangte Aufhebung des Entziehungsbescheids zu prüfen (s. OLG Koblenz RVGreport 2005, 269 [Hansens] = AGS 2005, 278). Zwar kann auch eine erfolglose Diskussion zwischen den Gesprächspartnern betreffend die e...