a) Fall des LAG Köln
Zwischen den Parteien waren vor dem ArbG Köln verschiedene Parallelverfahren anhängig, in denen es um tarifvertragliche Ansprüche auf Übergangsversorgung für Cockpit-Mitarbeiter ging. In diesen Verfahren wurden die Parteien jeweils durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Gegen die Entscheidungen des ArbG Köln ist Berufung eingelegt worden. Das LAG Köln hat jedoch in diesen Berufungsverfahren Termine zur mündlichen Verhandlung nicht anberaumt, um die Entscheidung des BAG in einigen der dort geführten Musterverfahren abzuwarten. Nachdem das BAG in jenen Musterverfahren die Revision der Beklagten zurückgewiesen hatte, führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit dem Anwalt der Beklagten ein Telefongespräch. Dabei regte der Klägervertreter an, die noch vor dem LAG Köln anhängigen Berufungsverfahren im Hinblick auf die ergangenen Entscheidungen des BAG zurückzunehmen. Ferner fragte der Klägervertreter an, wie man sich sonst in allen noch anhängigen Parallelverfahren einigen könne. Der Beklagtenvertreter äußerte sich in diesem Telefongespräch dahingehend, er wolle zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG abwarten. Nachdem die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG in den Parallelverfahren vorgelegen hatten, hat die Beklagte die Berufung in allen übrigen Verfahren zurückgenommen. Hieraufhin beantragte der Kläger im Hinblick auf das geführte Telefonat die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr. Dieser Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des LAG Köln (RVGreport 2017, 257 [Hansens]) fehlte es in seinem Fall daran, dass der Anwalt des Beklagten zum Zeitpunkt des Gesprächs nicht an einer außergerichtlichen Erledigung der Verfahren interessiert war.
Hinweis:
Der Entscheidung des LAG Köln können einige weitere für die Terminsgebühr für Besprechungen maßgeblichen Voraussetzungen entnommen werden.
b) Besprechung mehrerer Parallelverfahren
Dem Anfall der Terminsgebühr steht nicht entgegen, dass die telefonische Besprechung der Prozessbevollmächtigten untereinander mehrere Parallelverfahren betroffen habe. Sind mehrere Parallelverfahren anhängig, so ist es ausreichend, dass in der Besprechung bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in diesen Parallelverfahren abgeklärt werden und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelverfahren unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH RVGreport 2007, 193 [Hansens] = AGS 2007, 202 m. Anm. Schons).
Hinweis:
Deshalb ist es nicht erforderlich, dass bei einer zwischen den Prozessbevollmächtigten geführten Besprechung über eine einheitliche Problematik mehrerer Parallelsachen in dieser Besprechung jede einzelne Sache einzeln erörtert werden muss, damit auch in jeder dieser einzelnen Sachen die Terminsgebühr ausgelöst wird.
c) Bereitschaft der Gegenseite
Eine Besprechung löst die Terminsgebühr nur dann aus, wenn die angesprochene Gegenseite überhaupt bereit ist, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BAG RVGreport 2013, 193 [ders.] = zfs 2013, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2013, 222). Verweigert demgegenüber der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BAG a.a.O.; BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = AGS 2007, 129 m. Anm. Schons; BGH RVGreport 2014, 230 [ders.] = zfs 2014, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 211).
Im Unterschied hierzu ist von einer solchen die Terminsgebühr auslösenden Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (BGH RVGreport 2007, 68 [Hansens] = AGS 2007, 129 m. Anm. Schons; BGH RVGreport 2014, 230 [ders.] = zfs 2014, 286 m. Anm. Hansens = AGS 2014, 211).
Im Fall des LAG Köln (a.a.O.) hatte der angerufene Beklagtenvertreter eine gütliche Einigung jedenfalls zum Zeitpunkt des Gesprächs abgelehnt, weil erst das Vorliegen der Entscheidungsgründe des BAG in dem Revisionsverfahren abgewartet werden sollte. Der Beklagtenvertreter hatte im Hinblick hierauf auch nicht die Prüfung des klägerischen Vorschlags, die Berufung in diesem (und in den Parallelverfahren) zurückzunehmen, zugesagt.
Hätte hingegen der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite den Beklagtenvertreter ein zweites Mal angerufen, als die schriftlichen Entscheidungsgründe des BAG vorgelegen hatten, und hätte er dann den Gegenanwalt dazu bewegt, die Berufungen in den Parallelverfahren zurückzunehmen, so wäre bei diesem zweiten Telefonat die Terminsgebühr für Besprechungen angefallen.
d) Gebührentipp
Diesen wenigen Gerichtsentscheidungen kann man entnehmen, dass es für den Anfall der Terminsgebühr für Besprechungen auf die teilweise bis ins Einzelne gehenden Umstände des Einzelfalls ankommen kann. Da sich diese Umstände aus den Gerichtsakten nicht entnehmen lassen, muss der Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei diese aktenkundig ma...