Gegenstand des Beschlusses des Nds. OVG war die Frage, ob dem in einem Verwaltungsstreitverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr für Besprechungen für die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen angefallen ist. In jenem Fall hatte die beklagte Behörde die Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid entzogen. Hiergegen hatte der Kläger beim VG Lüneburg Klage erhoben und diese u.a. darauf gestützt, der von der Beklagten ermittelte Stand von 8 Punkten sei unrichtig, weil ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig sei. In einem kurz nach der Klageerhebung geführten Telefonat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einer Sachbearbeiterin der Beklagten mitgeteilt, er werde Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Verfügung nicht umgehend zurückgenommen werde. In der Folgezeit hatte die Beklagte dann aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes die Entziehungsverfügung wieder aufgehoben. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger für die telefonische Besprechung seines Prozessbevollmächtigten eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Klägers hat das VG Lüneburg zurückgewiesen. Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde hat das Nds. OVG (RVGreport 2018, 56 [Hansens] = JurBüro 2018, 90) zurückgewiesen.
Das Nds. OVG hat einen hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers vermisst, aus dem sich entnehmen lässt, dass eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung stattgefunden hat.
Hinweis:
Nach dem Nds. OVG setzt eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung eine beiderseitige Bereitschaft der Parteien zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens voraus.
Auch sonst hätten keine Anhaltspunkte für eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung vorgelegen. Das Nds. OVG hat darauf hingewiesen, dass allein die Ankündigung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einer Behörde kein Argument sei, mit dem die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Verfügung als Voraussetzung ihrer Rücknahme dargetan werden könne. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nämlich eine gebundene Entscheidung gewesen, die allein aufgrund der Ankündigung von Schadensersatzansprüchen nicht von der Behörde hätte aufgehoben werden können.