Gemäß § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Soweit sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, werden durch solche Geschäfte beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch der Abschluss von Versicherungen als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs anzusehen ist. Nach der Auffassung des BGH (ZAP EN-Nr. 314/2018 = FamRZ 2018, 673 m. Anm. Schwab = MDR 2018, 474 = NJW 2018, 1313 m. Anm. Eckebrecht = FamRB 2018, 176 m. Hinw. Kemper) verbietet es sich, Versicherungsverträge pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herauszunehmen. Entscheidend ist der vom Tatrichter für den Einzelfall festzustellende individuelle Zuschnitt der Familie. Entsprechend kann der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

 

Hinweis:

Wie weit der Lebensbedarf einer Familie reicht, bestimmt sich familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten. Entscheidend ist der Lebenszuschnitt der Familie, wie er nach außen in Erscheinung tritt.

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