a) Konkrete Bedarfsermittlung
Begehrt der Unterhaltsberechtigte einen über dem Quotenunterhalt liegenden Unterhalt, so obliegt ihm für die konkrete Bedarfsermittlung die Last der Darlegung und des Beweises der Lebensverhältnisse durch eine konkrete Schilderung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Aufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs. Nur aufgrund einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellung ist das Gericht in der Lage, die erforderlichen finanziellen Mittel zu schätzen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 1950). Das OLG Koblenz (FamRZ 2018, 913) konkretisiert dies dahin, dass eine richterliche Schätzung insbesondere in Betracht kommt, wenn die geforderte Bedarfsposition existenziell notwendige Kosten betrifft (Wohn-, Ernährungs-, Kleidungsbedarf).
Hinweis:
Sonstige Positionen, die nicht zum elementaren Lebensbedarf gehören (z.B. Aufwendungen für Sport, Freizeit, Gartengestaltung) erfordern dagegen einen konkreten Vortrag zu den tatsächlichen Aufwendungen.
b) Wohnvorteil
Beim mietfreien Wohnen im Eigenheim ist grundsätzlich zu beachten, dass Wohnkosten zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten zählen und deshalb einen Teil des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten sowie den Eigenbedarf des Verpflichteten beinhalten. Während der Trennungszeit ist regelmäßig ein angemessener Wohnbedarf maßgebend, da keine Fakten geschaffen werden sollen, die eine mögliche Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschweren. In der Trennungszeit ist in aller Regel nicht der objektiv erzielbare, sondern aus Billigkeitsgründen nur ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag anzusetzen. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist vom vollen Wohnwert im Sinne einer Marktmiete auszugehen. Das OLG Hamm (FamRZ 2018, 678) weist darauf hin, dass jedoch der objektive Mietwert dann nicht heranzuziehen ist, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Weiter- oder Untervermietung oder ein Verkauf des Eigenheims unzumutbar ist. Dies ist auch der Fall, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigkeit über die Verwaltung und Nutzung des Eigenheims besteht.
c) Auskunftsanspruch
Nach § 1580 S. 1 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Die Auskunft ist zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie bezieht sich auf alle Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind (vgl. BGH FamRZ 2016, 203 und 199; 1994, 1169). Die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen folgt aus §§ 1580 S. 2, 1605 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der BGH (ZAP EN-Nr. 89/2018 = FamRZ 2018, 260 m. Anm. Seiler = MDR 2018, 213 = NJW 2018, 468 m. Anm. Born = FamRB 2018, 92 m. Hinw. Roessink = FuR 2018, 208 m. Hinw. Soyka) betont, dass der Anspruch bereits gegeben ist, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbegrenzt leistungsfähig, entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht, denn diese Erklärung bezieht sich regelmäßig nur auf die Leistungsfähigkeit und enthält nur den Verzicht auf die Einrede der fehlenden oder eingeschränkten Fähigkeit, den Unterhalt zu leisten. Bedeutsam sind Einkommen und Vermögen aber auch für die Bemessung des Bedarfs. Der Bedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die sich wiederum nach dem Familieneinkommen richten. Der Auskunftsanspruch ist daher immer schon dann gegeben, wenn eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt.
Für zulässig erachtet es der BGH bei einer derartigen Erklärung jedoch, dass im Sinne einer tatsächlichen Vermutung davon ausgegangen wird, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist. Ohne weitere Darlegung durch den Unterhaltsberechtigten kann dann der Unterhaltsbedarf nach der Einkommensquote bemessen werden. Begehrt der Unterhaltsberechtigte bei einem darüber hinausgehenden Einkommen einen Quotenunterhalt, hat er jedoch die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darzulegen und im Fall des Bestreitens in vollem Umfang zu beweisen.
Der Pflicht eines Selbstständigen, Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich maßgeblichen Aufwendungen abgegrenzt werden können, wird nach einer Entscheidung des OLG Koblenz (FamRZ 2018, 259) i.d.R. durch die Vorlage der Gewinnermittlungsunterlagen, der Einkommensteuererklärung sowie der -bescheide genügt.
Unterhaltsrechtlich bleiben etwa außer Betracht Privatanteile von Kfz-, Telefon-, Reise- und Bewirtungskosten, erhöhte Abschreibungsraten für Einrichtungsgegenstände, Eigenanteil für Wohnungsmiete und verschleierte Personalkosten bei Ehegattenarbeitsverträgen (vgl. BGH FamRZ1993, 789).
d) Bereinigung des Erwerbseinkommens durch Versicherungsbeiträge
Nach allgemeiner Meinung ist das unterhaltsrelevante Einkommen um solche Versicherungsbeiträge zu berei...