a) Teilungsanordnung
Bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG erschöpft sich die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung in der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrags, der an den Zielversorgungsträger zu zahlen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 1546). Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich insbesondere nach der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen. In dem oben erwähnten Urteil (BGH FamRZ 2018, 893 m. Anm. Borth) hat der BGH geklärt, dass das Familiengericht befugt ist, die Teilungsanordnung nicht nur wegen der Gewährleistung gleichwertiger Teilhabe für den Ausgleichsberechtigten, sondern auch im Hinblick auf eine mögliche Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen bei der Kürzung seines Anrechts zu überprüfen. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt.
b) Ausgeglichenes Anrecht
Nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht konnten auch solche Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden, die bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger bestanden, aber nicht der Dynamik der Maßstabsverordnungen entsprachen. Der Ausgleich erfolgte nach § 1 Abs. 3 VAHRG im Wege des sog. analogen Quasisplittings.
Der BGH (FamRZ 2018, 497 = FamRB 2018, 138 m. Hinw. Weil) hat sich in einer ausführlichen Entscheidung mit der Berechnung der hierbei vorzunehmenden Kürzung befasst. Er hat die hierbei strittige Frage dahin entschieden, dass sich der Kürzungsbetrag nach der Höhe der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung an die ausgleichsberechtigte Person richtet und keine Rückrechnung der begründeten Anrechte in den Betrag des ausgeglichenen nicht volldynamischen Anrechts erfolgt. Die Anpassung des Kürzungsbetrags im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nicht nach der Dynamisierung des ausgeglichenen Anrechts, sondern orientiert sich an der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung. Die diesen Grundsätzen nicht entsprechende Satzungsbestimmung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurde mit dieser Entscheidung für unwirksam erklärt.
Literaturhinweis:
Borth (FamRZ 2018, 477) zeigt auf, dass die Entscheidung wohl eine Flut von Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit bestandskräftiger Kürzungen auslösen wird.